RS Vwgh 2011/5/6 2011/08/0090

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Veröffentlicht am 06.05.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38a Abs1;
  1. VwGG § 38a heute
  2. VwGG § 38a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38a gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 38a gültig von 22.07.1995 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat die Frage, auf welche Weise sich der Verwaltungsgerichtshof Kenntnis von jenen Tatsachen zu verschaffen hat, welche in ihrer Gesamtheit einen Grund für eine Annahme im Sinne des § 38a Abs. 1 VwGG bieten, nicht geregelt. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Grund zu einer solchen Annahme jedenfalls dann besteht, wenn von der in Rede stehenden Rechtsfrage in einem kurzen Zeitraum eine größere Zahl von Menschen potentiell betroffen ist.Der Gesetzgeber hat die Frage, auf welche Weise sich der Verwaltungsgerichtshof Kenntnis von jenen Tatsachen zu verschaffen hat, welche in ihrer Gesamtheit einen Grund für eine Annahme im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG bieten, nicht geregelt. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Grund zu einer solchen Annahme jedenfalls dann besteht, wenn von der in Rede stehenden Rechtsfrage in einem kurzen Zeitraum eine größere Zahl von Menschen potentiell betroffen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011080090.X01

Im RIS seit

25.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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