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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38a Abs1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat die Frage, auf welche Weise sich der Verwaltungsgerichtshof Kenntnis von jenen Tatsachen zu verschaffen hat, welche in ihrer Gesamtheit einen Grund für eine Annahme im Sinne des § 38a Abs. 1 VwGG bieten, nicht geregelt. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Grund zu einer solchen Annahme jedenfalls dann besteht, wenn von der in Rede stehenden Rechtsfrage in einem kurzen Zeitraum eine größere Zahl von Menschen potentiell betroffen ist.Der Gesetzgeber hat die Frage, auf welche Weise sich der Verwaltungsgerichtshof Kenntnis von jenen Tatsachen zu verschaffen hat, welche in ihrer Gesamtheit einen Grund für eine Annahme im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG bieten, nicht geregelt. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Grund zu einer solchen Annahme jedenfalls dann besteht, wenn von der in Rede stehenden Rechtsfrage in einem kurzen Zeitraum eine größere Zahl von Menschen potentiell betroffen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011080090.X01Im RIS seit
25.10.2011Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012