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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art10 Abs1 Z8;Rechtssatz
Nach § 1 GMG 1994 können auf Antrag als Gebrauchsmuster Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt werden, sofern sie neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Damit ist es danach - wie nach § 1 PatG 1925 - erforderlich, dass die Erfindung neu und gewerblich anwendbar ist, weshalb auch Entscheidungen nach dem GMG 1994 dem "Patentwesen" zuzurechnen sind. Dass der Anmeldungsgegenstand nach dem GMG 1994 Erfindungsqualität in einem geringeren Ausmaß aufweisen muss, als dies für eine Patentierung erforderlich wäre (vgl die Gesetzesmaterialien RV 1235 BlgNR XVIII. GP, 14), tut dem Erfordernis, dass ein Gebrauchsmuster auf einem "erfinderischen Schritt" iSd § 1 Abs 1 leg cit beruhen muss, keinen Abbruch (zu diesem Ergebnis kommt auch Grabenwarter, aaO, Rz 31). Auch die genannten Gesetzesmaterialien gehen davon aus, dass sich die Kompetenz zur Erlassung des GMG 1994 aus Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG ergibt.Nach Paragraph eins, GMG 1994 können auf Antrag als Gebrauchsmuster Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt werden, sofern sie neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Damit ist es danach - wie nach Paragraph eins, PatG 1925 - erforderlich, dass die Erfindung neu und gewerblich anwendbar ist, weshalb auch Entscheidungen nach dem GMG 1994 dem "Patentwesen" zuzurechnen sind. Dass der Anmeldungsgegenstand nach dem GMG 1994 Erfindungsqualität in einem geringeren Ausmaß aufweisen muss, als dies für eine Patentierung erforderlich wäre vergleiche die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1235 BlgNR römisch achtzehn. GP, 14), tut dem Erfordernis, dass ein Gebrauchsmuster auf einem "erfinderischen Schritt" iSd Paragraph eins, Absatz eins, leg cit beruhen muss, keinen Abbruch (zu diesem Ergebnis kommt auch Grabenwarter, aaO, Rz 31). Auch die genannten Gesetzesmaterialien gehen davon aus, dass sich die Kompetenz zur Erlassung des GMG 1994 aus Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG ergibt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:VH2011030002.V03Im RIS seit
25.08.2011Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017