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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art10 Abs1 Z8;Rechtssatz
Der Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG ist unter der Anwendung der "Versteinerungstheorie" auszulegen (Hinweis E vom 23. Juni 2010, 2008/06/0200, mwH), die darauf abstellt, welche Regelungen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzverteilung des B-VG am 1. Oktober 1925 aus historisch-systematischer Sicht zum Bereich des Patentrechtes gezählt werden konnten (vgl Grabenwarter, Art 133 B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 29 (1999); Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 200710, Rz 133, 296). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach dem zu den maßgeblichen Materialien für die Entstehung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung zählendem Schriftwechsel zwischen den Staatsämtern im Jahr 1919 der in Rede stehende Kompetenztatbestand ganz allgemein auf den "Schutz der Erfindungen" gerichtet war (vgl Ermacora, Die Entstehung der Bundesverfassung 1920, Materialien und Erläuterungen, Band III, 1986, 76 ff, 81 (insbesondere FN 19)). Ferner sah das zum genannten Zeitpunkt im Jahr 1925 in Geltung stehende "Patentgesetz, B.G.Bl. Nr 366 vom Jahre 1925" in § 1 die Erteilung von Patenten für "neue Erfindungen" vor, "welche eine gewerbliche Anwendung zulassen".Der Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG ist unter der Anwendung der "Versteinerungstheorie" auszulegen (Hinweis E vom 23. Juni 2010, 2008/06/0200, mwH), die darauf abstellt, welche Regelungen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzverteilung des B-VG am 1. Oktober 1925 aus historisch-systematischer Sicht zum Bereich des Patentrechtes gezählt werden konnten vergleiche Grabenwarter, Artikel 133, B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 29 (1999); Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 200710, Rz 133, 296). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach dem zu den maßgeblichen Materialien für die Entstehung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung zählendem Schriftwechsel zwischen den Staatsämtern im Jahr 1919 der in Rede stehende Kompetenztatbestand ganz allgemein auf den "Schutz der Erfindungen" gerichtet war vergleiche Ermacora, Die Entstehung der Bundesverfassung 1920, Materialien und Erläuterungen, Band römisch drei, 1986, 76 ff, 81 (insbesondere FN 19)). Ferner sah das zum genannten Zeitpunkt im Jahr 1925 in Geltung stehende "Patentgesetz, B.G.Bl. Nr 366 vom Jahre 1925" in Paragraph eins, die Erteilung von Patenten für "neue Erfindungen" vor, "welche eine gewerbliche Anwendung zulassen".
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:VH2011030002.V02Im RIS seit
25.08.2011Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017