TE Vfgh Erkenntnis 1990/3/15 G243/88

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Veröffentlicht am 15.03.1990
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art140 Abs3 erster Satz StGG Art5 ZPO §64 Abs1 Z3

Leitsatz

Keine Aufhebung des §64 Abs1 Z2 ZPO (Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten); kein Eingriff in das Eigentumsrecht eines (inländischen) Beklagten; Verpflichtung zur Sicherheitsleistung trifft nur vermögende Ausländer; sachliche Rechtfertigung der Bestimmungen über die Sicherheitsleistung

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Unter Berufung auf Art89 Abs3 und Art140 Abs1 B-VG stellt das Oberlandesgericht Wien an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, auszusprechen, daß die Bestimmung des §64 Abs1 Z2 ZPO, RGBl. 113/1895, als verfassungswidrig aufgehoben wird.

Nach der angefochtenen Bestimmung kann die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch die Befreiung von der Sicherheitsleistung (aktorische Kaution) umfassen.

Das antragstellende Gericht legt dar, es habe in einem Rechtsstreit zwischen einer Klägerin thailändischer Staatsangehörigkeit und einem Beklagten, für den der Gerichtsstand des Vermögens (§99 Abs1 JN) in Österreich aufgrund eines Bankguthabens zutreffe, über Rekurs des Beklagten gegen einen Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, mit dem der Klägerin im Umfange des §64 Abs1 Z1 lita bis f und Z2 ZPO Verfahrenshilfe bewilligt und mit Rücksicht auf die bewilligte Verfahrenshilfe der Antrag des Beklagten auf Erlag einer aktorischen Kaution abgewiesen worden sei, zu entscheiden. Das Rechtsmittel des Beklagten sei zulässig und rechtzeitig, die für die Gewährung der Verfahrenshilfe an die Klägerin nach §63 Abs1 ZPO vorgeschriebenen Voraussetzungen seien erfüllt, §64 Abs1 Z2 ZPO sei für die Sacherledigung des vorliegenden Rekurses somit präjudiziell.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit des §64 Abs1 Z2 ZPO bringt das antragstellende Gericht aus dem Grunde des Art5 StGG (Unversehrtheit des Eigentums) sowie des Art2 StGG und des Art7 B-VG (Gleichheit vor dem Gesetz) folgende verfassungsrechtliche Erwägungen vor:

"Zwischen dem Königreich Thailand und der Republik Österreich besteht kein Vollstreckungsabkommen. Gerichtliche Entscheidungen, welche der Klägerin den Ersatz von Prozeßkosten an den Beklagten auferlegen, werden in Thailand nicht vollstreckt ... Ebenso werden thailändische Gerichtsentscheidungen in Österreich nicht vollstreckt. Die Klägerin hat im Inland kein Vermögen (Angaben im Vermögensbekenntnis).

...

Ist der Kläger als Ausländer Angehöriger eines Staates, mit welchen kein Staatsvertrag besteht (§57 Abs1 ZPO) und hat er in einem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, welcher inländische Kostenentscheidungen nicht vollstreckt, hat er dem Beklagten auf dessen Verlangen eine Sicherheit für seine Prozeßkosten zu leisten.

Eine derartige Verpflichtung zur Sicherheitsleistung besteht nicht bei ... Bewilligung der Verfahrenshilfe (§64 Abs1 Z2 ZPO). Eine Sicherheitsleistung kann auch ein ausländischer Beklagter verlangen (SZ 22/18).

Die Bestimmungen über die aktorische Kaution dienen dem Schutz der vor inländischen Gerichten Beklagten vor mißbräuchlicher oder kostenverursachender Rechtsanmaßung durch ausländische Kläger (Fasching, Lehrbuch, RZ 475).

Das Institut der Verfahrenshilfe (§63 ff ZPO) hat den Zweck, auch einer unbemittelten Partei die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen. Sie

umfaßt ... (auch) die Befreiung von der Sicherheitsleistung für

Prozeßkosten (§64 Abs1 Z2 ZPO) ... Die Verfahrenshilfe

geniessende Partei ist zur Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit war, ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwaltes, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Anderenfalls trägt der Staat endgültig die Gebühren nach §64 Abs1 Z1 lita bis f und auch die Kosten des beigegebenen Rechtsanwaltes (durch Leistung von Pauschalbeträgen an die Pensionsversorgungskasse der Rechtsanwälte). Nicht hingegen leistet er eine Entschädigung an den obsiegenden Beklagten für seinen Kostenersatzanspruch im Falle der Z2 des §64 Abs1 ZPO. Der obsiegte Beklagte muß sich in einem vom ausländischen Kläger, dem Verfahrenshilfe bewilligt wurde, angestrengten Rechtsstreit einlassen, ohne daß er - unter den oben aufgezeigten Voraussetzungen - jemals die Chance hat, seinen Kostenersatzanspruch durchzusetzen. Es wird dem Beklagten somit die Einlassung in einen Rechtsstreit aufgebürdet, ohne daß im Falle seines Obsiegens für einen allfälligen Ersatz seiner Prozeßkosten Sorge getragen wird. Es steht dem Staat frei, im Falle der Z1 leg.cit als Gläubiger von Gebühren auf deren Einhebung zu verzichten oder im Falle der Z3 aufgrund eines Übereinkommens mit den Rechtsanwälten an diese Leistungen zu erbringen. Im Falle der Z2 leg.cit greift jedoch der Staat durch die Befreiung von der aktorischen Kaution in die privaten Vermögensrechte des obsiegenden Beklagten ein, der keine Möglichkeit einer Durchsetzung seines Anspruches hat. Da aber eine Entschädigung für den Prozeßkostenersatzanspruch des obsiegenden Beklagten nicht vorgesehen ist, kommt dieser Eingriff einer entschädigungslosen Enteignung gleich. Dieser Eingriff in das private Vermögensrecht des Beklagten kann auch nicht durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt werden, weswegen die Gesetzesbestimmung des §64 Abs1 Z2 ZPO verfassungsmäßig bedenklich ist (Adamovich, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechtes6, 553 ff).

Überdies bestehen Bedenken, daß durch §64 Abs1 Z2 ZPO eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch Vornahme einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen in- und ausländischen Klägern vorliegt. Denn auch hinter einem 'ausländischen' Kläger können österreichische Staatsbürger stehen, wenn es sich um eine juristische Person oder um eine Personengesellschaft mit Sitz im Ausland handelt ... Während bei einem inländischen, die Verfahrenshilfe genießenden Kläger für den obsiegten Beklagten zumindest die Möglichkeit besteht, seinen Kostenersatzanspruch etwa bei Änderung der Vermögenslage des Klägers während der Verjährungsfrist einer Judikatsschuld durchzusetzen, besteht bei einem ausländischen Kläger, auch wenn er nachträglich zu Vermögen gelangt, unter den eingangs erwähnten Voraussetzungen aber auf keinen Fall eine derartige Möglichkeit. Es liegt demnach eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen in- und ausländischen Klägern zum Nachteil des obsiegenden Beklagten vor."

2. Die Bundesregierung hat hiezu eine Äußerung erstattet, in der sie die angegriffene Gesetzesstelle wie folgt verteidigt:

"I.

Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Eigentums

         Das antragstellende Gericht vermeint, der Staat greife

durch die Anwendung des §64 Abs1 Z2 ZPO ... im Falle des

Obsiegens des Beklagten in dessen private Vermögensrechte in

einer Weise ein, welche einer entschädigungslosen Enteignung ...

gleichkomme ... Dies trifft nach Auffassung der Bundesregierung

nicht zu.

         ... Wie ... §57 Abs1 und 2 Z1 und 1a ZPO zeigt, soll

die aktorische Kaution des ausländischen Klägers den Beklagten nur dagegen absichern, daß der Kläger hinreichendes Vermögen hat, aber auf dieses Vermögen, weil es sich im Ausland befindet, nicht gegriffen werden kann.

Hätte der Gesetzgeber eine allgemeine Absicherung des Kostenersatzanspruches des Beklagten bezweckt, so hätte er die aktorische Kaution auch einem inländischen Kläger auferlegen müssen und zwar gerade dann, wenn nach dessen Vermögensverhältnissen die Einbringlichkeit zweifelhaft ist. Eine solche Regelung war in der allgemeinen Gerichtsordnung vorgesehen gewesen, ist jedoch bei Erlassung der ZPO bewußt auf den ausländischen Kläger eingeschränkt worden.

Daß nicht die Sicherung gegen die Vermögenslosigkeit des Klägers Zweck der §§57ff ZPO ist, ergibt sich schon aus §60 ZPO, der den Kläger von der Sicherheit befreit, wenn dieser die Unfähigkeit zum Erlag beeidet. Der angefochtene §64 Abs1 Z2 ZPO korrespondiert im übrigen mit dieser Regelung, in dem er die Eidesleistung überflüssig macht, wenn die Unfähigkeit des Klägers zur Bestreitung der Prozeßkosten dadurch dargetan ist, daß er die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß §63 ZPO erfüllt. Im Ergebnis würde also die Aufhebung des §64 Abs1 Z2 ZPO an der vom antragstellenden Gericht als verfassungswidrig betrachteten Rechtslage nichts ändern, daß ein ausländischer Kläger, dessen Vermögenslosigkeit dargetan ist, dem Beklagten keine Sicherheit für die Prozeßkosten leisten muß.

Da der Beklagte keinen Anspruch auf Sicherung gegen die Uneinbringlichkeit eines Kostenersatzanspruches wegen Vermögenslosigkeit des Klägers hat - sei dieser Ausländer oder Staatsbürger -, kann die fragliche Bestimmung in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Eigentums ... auch nicht eingreifen.

Mit §64 Abs1 Z2 ZPO wird nämlich schon deswegen nicht in das Eigentumsrecht des Beklagten eingegriffen, weil durch diese Bestimmung ein vermögenswertes Privatrecht weder entzogen noch ein solches beeinträchtigt wird. §64 Abs1 Z2 ZPO stellt eine gesetzliche Determinante dafür dar, ob dem Beklagten eine Sicherheit für die Prozeßkosten überhaupt erst zugesprochen werden soll.

Würde §64 Abs1 Z2 ZPO ersatzlos aufgehoben - und fiele auch ... §60 Abs1 ZPO weg -, so würde damit ein Zustand geschaffen, der im Hinblick auf Art6 MRK problematisch wäre:

Einem Kläger, der wirtschaftlich nicht in der Lage ist, dem Beklagten für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, wäre der Zugang zum Gericht konventionswidrig versperrt (vgl. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 9. Oktober 1979 im Fall Airey, EuGRZ 1979, 626). Art6 MRK ist aber ein verfassungrechtlich gewährleistetes Recht, das auch Ausländern zusteht.

II.

Zur Beurteilung des §64 Abs1 Z2 ZPO nach dem Gleichheitssatz

         Das antragstellende Gericht vermeint, daß ... §64

Abs1 Z2 ZPO ... eine sachlich nicht gerechtfertigte

Differenzierung zwischen in- und ausländischen Klägern treffe.

Hiezu ist zu bemerken, daß das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz im österreichischen Bundesverfassungsrecht nur für Staatsbürger untereinander - und gemäß dem BVG BGBl. Nr. 390/1973 für Ausländer untereinander - gewährleistet ist. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen Staatsbürgern und Ausländern kann daher Art2 StGG und Art7 B-VG - so wie auch das zitierte BVG - nicht verletzen. Daran vermag auch der Umstand, daß - wie das antragstellende Gericht ausführt - 'hinter' einem ausländischen Kläger ein österreichischer Staatsbürger 'stehen kann' ... nichts zu ändern.

Übrigens dürfte gerade die vom antragstellenden Gericht zur Beseitigung des Eingriffs in das Eigentumsrecht vorgeschlagene Ersatzregelung, daß der Staat gegen den Kläger nicht einbringliche Kostenersatzforderungen zu begleichen habe, gleichheitsrechtliche Probleme aufwerfen: Damit wäre nämlich der von einem Ausländer Geklagte besser gegen die Uneinbringlichkeit seiner Kostenersatzforderung geschützt, als der von einem Inländer Geklagte."

Die Bundesregierung begehrt daher, den Antrag abzuweisen; für den Fall der Aufhebung wird für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr beantragt.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

3.1. Das antragstellende Gericht hat bei der Entscheidung über das ihm vorliegende Rechtsmittel die angegriffene Gesetzesstelle offenkundig anzuwenden; die Bestimmung ist somit präjudiziell im Sinne des Art140 Abs1 B-VG. Auch Prozeßhindernisse anderer Art liegen nicht vor. Das Gesetzesprüfungsverfahren ist somit zulässig.

3.2. Die für das Verfahren maßgebliche Rechtslage - die angegriffene Gesetzesstelle ist hervorgehoben - stellt sich wie folgt dar:

"Sicherheitsleistung für Prozeßkosten

§57. (1) Wenn Ausländer vor einem im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegenen Gerichte als Kläger auftreten, haben sie dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist.

(2) Eine solche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung tritt jedoch nicht ein:

1. wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat;

1a. wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger den Ersatz von Prozeßkosten an den Beklagten auferlegte, im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vollstreckt würde;

2. wenn der Kläger im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ein zur Deckung der Prozeßkosten hinreichendes Vermögen an unbeweglichen Gütern oder an Forderungen besitzt, die auf solchen Gütern bücherlich sichergestellt sind;

3.

...

4.

...

(3) ...

§58. ...

§59. ...

§60. (1) Wird dem Antrage stattgegeben, so ist zugleich der Betrag der zu leistenden Sicherheit und die Frist zu bestimmen, binnen welcher dieser Betrag gerichtlich zu erlegen oder die Unfähigkeit zum Erlage vom Kläger eidlich zu bekräftigen ist.

(2) ...

(3) ...

§61. ...

§62. ...

§63. ...

§64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

1.

...

2.

die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten;

3.

...

4.

...

(2) ...

(3) ..."

3.3. Der Verfassungsgerichtshof hält zunächst fest, daß er sich bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der von einem Gericht angegriffenen Gesetzesstelle nur mit den verfassungrechtlichen Bedenken zu befassen hat, die das antragstellende Gericht gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung ins Treffen führt (vgl. VfSlg. 8253/1978, 9185/1981, 9287/1981, 9911/1983).

Die vom antragstellenden Gericht behaupteten Verfassungswidrigkeiten liegen nicht vor:

Auszugehen ist davon, daß der Sinn der angegriffenen Gesetzesstelle ein anderer ist, als er ihr vom antragstellenden Gericht beigemessen wird. Dies ergibt sich deutlich aus einer Zusammenschau mit den sonstigen Bestimmungen über die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten. Schon die Bundesregierung verweist auf §60 Abs1 ZPO, wonach eine Verpflichtung zum Erlag einer Prozeßkostensicherheitsleistung entfällt, wenn der ausländische Kläger mit Eid bekräftigt, zum Erlag derselben unfähig zu sein (sogenannter Paupertätseid). Zur Erbringung einer Sicherheitsleistung sind Ausländer aber auch dann nicht verpflichtet, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder wenn sie im Inland über hinreichendes Vermögen verfügen.

Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung trifft also nur vermögende Ausländer, für die das durch eine Kostenersatzverpflichtung im Falle des Prozeßverlustes bestehende Prozeßrisiko geringer ist als das des von ihnen im Inland Beklagten, weil sich ein exekutiver Zugriff auf ausländische Kläger, deren Vermögen sich im Ausland befindet, ungleich schwieriger gestaltet als ein allfälliger Zugriff auf das Vermögen eines (inländischen) Beklagten. Die Regelung über die Prozeßkostensicherheit, die durch Ausländer zu leisten ist, dient also nur einer Prozeßriskengleichheit, oder anders ausgedrückt:

Die Regelung zielt der Sache nach darauf ab, Vorteile, die vermögende ausländische Kläger gegen (inländische) Beklagte haben, auszugleichen. Ist der ausländische Kläger jedoch vermögenslos, dann wäre es sinnwidrig, von ihm die Ablegung eines Paupertätseides zu fordern.

Ausgehend von diesem offenkundigen Ziel der Bestimmungen über die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten erweist sich die Annahme des antragstellenden Gerichtes, die angegriffene Gesetzesstelle greife in das Eigentumsrecht (inländischer) Beklagter ein, schon vom Ansatz her als verfehlt. Durch die Bestimmung wird nicht in private Vermögensrechte eines (inländischen) Beklagten eingegriffen; die Regelung über die gesetzliche Pflicht vermögender ausländischer Kläger, über Antrag eines (inländischen) Beklagten eine Sicherheitsleistung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen erbringen zu müssen, ist vielmehr eine Schutznorm zugunsten (inländischer) Beklagter.

Aber auch eine Verletzung des Gleichheitsgebotes liegt offensichtlich nicht vor. Entgegen der Meinung der Bundesregierung ist die bekämpfte Bestimmung deshalb am Gleichheitssatz zu messen, weil sie nicht nur ausländische Kläger, sondern auch inländische Beklagte als Prozeßparteien betrifft. Unter Bedachtnahme auf den bereits erörterten Sinn der Bestimmungen über die Sicherheitsleistung (§§57 ff ZPO) kann der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht finden, daß sie - und damit auch die angegriffene Bestimmung (§64 Abs1 Z2 ZPO) - einer sachlichen Rechtfertigung entbehren. Es braucht daher nicht mehr auf die von der Bundesregierung vorgetragenen Argumente im Zusammenhang mit der MRK eingegangen zu werden.

3.4. Da die vom antragstellenden Gericht geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken demnach nicht zutreffen, war der Antrag abzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, Zivilprozeß, Sicherheitsleistung, Prozeßkosten, Eigentumseingriff, Gleichheitsrecht, Ausländer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G243.1988

Dokumentnummer

JFT_10099685_88G00243_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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