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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BBG 1990 §36 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ausgehend vom Zweck der Regelung des § 36 Abs. 1 BBG 1990, behinderten Menschen die Belastung durch die Normverbrauchsabgabe abzugelten, und im Hinblick darauf, dass die Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen im Sinne des § 36 Abs. 1 Z. 1 BBG 1990 (ebenso wie der Erwerb im Sinne der Z. 4) als formalisierter Beleg dafür anzusehen ist, dass das Kfz der Benützung durch den behinderten Menschen gewidmet ist, ergibt sich, dass die Zulassung für den behinderten Menschen als Voraussetzung des Anspruches auf Abgeltung der Belastung durch die NoVA jedenfalls dann verwirklicht ist, wenn sie im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld und (überdies) in jenem Zeitpunkt oder Zeitraum vorliegt, in dem der behinderte Mensch im Zusammenhang mit der Entrichtung der NoVA finanziell belastet war.Ausgehend vom Zweck der Regelung des Paragraph 36, Absatz eins, BBG 1990, behinderten Menschen die Belastung durch die Normverbrauchsabgabe abzugelten, und im Hinblick darauf, dass die Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, BBG 1990 (ebenso wie der Erwerb im Sinne der Ziffer 4,) als formalisierter Beleg dafür anzusehen ist, dass das Kfz der Benützung durch den behinderten Menschen gewidmet ist, ergibt sich, dass die Zulassung für den behinderten Menschen als Voraussetzung des Anspruches auf Abgeltung der Belastung durch die NoVA jedenfalls dann verwirklicht ist, wenn sie im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld und (überdies) in jenem Zeitpunkt oder Zeitraum vorliegt, in dem der behinderte Mensch im Zusammenhang mit der Entrichtung der NoVA finanziell belastet war.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008110078.X01Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015