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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die Behörden sind in einem Verfahren betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht gehalten, die Vernehmung der Zeugin im Beisein des Rechtsvertreters des Fremden durchführen zu lassen und kommt dem Fremden kein Anspruch auf persönliche Anwesenheit und Fragestellung bei der Zeugenvernehmung zu (vgl. E 25. November 2010, 2007/18/0736).Die Behörden sind in einem Verfahren betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht gehalten, die Vernehmung der Zeugin im Beisein des Rechtsvertreters des Fremden durchführen zu lassen und kommt dem Fremden kein Anspruch auf persönliche Anwesenheit und Fragestellung bei der Zeugenvernehmung zu vergleiche E 25. November 2010, 2007/18/0736).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007180932.X01Im RIS seit
06.06.2011Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014