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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2002 §175 Abs2;Rechtssatz
Entgegen der alten Rechtslage (nach dem BVergG 2002) "kippt" das Nachprüfungsverfahren nicht ex lege in ein Feststellungsverfahren, sondern erfordert einen neuerlichen Feststellungsantrag, für den die Formvorschriften des § 332 Abs. 1 BVergG 2006 gelten (vgl. Reisner in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht, 3. Auflage (2010) Rz. 2085 und 2086; vgl. zur alten Rechtslage des § 175 Abs. 2 BVergG 2002 noch das E vom 26. November 2010, 2007/04/0162, wonach gemäß dieser Bestimmung der ursprüngliche Nachprüfungsantrag ex lege lediglich in einen Feststellungsantrag modifiziert wurde). Auch im Falle eines Antrages nach § 331 Abs. 4 BVergG 2006 müssen daher die Antragsvoraussetzungen des Interesses am Vertragsabschluss sowie des eingetretenen oder drohenden Schadens vorliegen.Entgegen der alten Rechtslage (nach dem BVergG 2002) "kippt" das Nachprüfungsverfahren nicht ex lege in ein Feststellungsverfahren, sondern erfordert einen neuerlichen Feststellungsantrag, für den die Formvorschriften des Paragraph 332, Absatz eins, BVergG 2006 gelten vergleiche Reisner in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht, 3. Auflage (2010) Rz. 2085 und 2086; vergleiche zur alten Rechtslage des Paragraph 175, Absatz 2, BVergG 2002 noch das E vom 26. November 2010, 2007/04/0162, wonach gemäß dieser Bestimmung der ursprüngliche Nachprüfungsantrag ex lege lediglich in einen Feststellungsantrag modifiziert wurde). Auch im Falle eines Antrages nach Paragraph 331, Absatz 4, BVergG 2006 müssen daher die Antragsvoraussetzungen des Interesses am Vertragsabschluss sowie des eingetretenen oder drohenden Schadens vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040043.X02Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014