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E6JNorm
62001CJ0249 Hackermüller VORAB;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage des Bundesvergabegesetzes 2002 festgehalten hat, ist seine zur Nachprüfung von Zuschlagsentscheidungen ergangene Rechtsprechung, wonach die Nachprüfungsbehörde befugt und bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei verpflichtet ist, bei der Beurteilung, ob dem Antragsteller durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder droht und sein Antrag daher zulässig ist, auch zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre, auch für andere Nachprüfungsanträge maßgebend, wenn für den diesbezüglichen Antrag ein Schaden des Antragstellers Voraussetzung ist (Hinweis E vom 24. Februar 2010, 2006/04/0037, zur Nachprüfung eines Widerrufs mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 18. März 2009, 2007/04/0095, vom 27. Mai 2009, 2008/04/0041, und vom 11. November 2009, 2009/04/0240, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C- 249/01, Hackermüller).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0249 Hackermüller VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040043.X01Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014