RS Vwgh 2011/5/12 2011/04/0043

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Veröffentlicht am 12.05.2011
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E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62001CJ0249 Hackermüller VORAB;
BVergG 2006 §320 Abs1 Z2;
BVergG 2006 §331 Abs1;
BVergG 2006 §331 Abs4;
BVergG 2006 §332 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage des Bundesvergabegesetzes 2002 festgehalten hat, ist seine zur Nachprüfung von Zuschlagsentscheidungen ergangene Rechtsprechung, wonach die Nachprüfungsbehörde befugt und bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei verpflichtet ist, bei der Beurteilung, ob dem Antragsteller durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder droht und sein Antrag daher zulässig ist, auch zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre, auch für andere Nachprüfungsanträge maßgebend, wenn für den diesbezüglichen Antrag ein Schaden des Antragstellers Voraussetzung ist (Hinweis E vom 24. Februar 2010, 2006/04/0037, zur Nachprüfung eines Widerrufs mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 18. März 2009, 2007/04/0095, vom 27. Mai 2009, 2008/04/0041, und vom 11. November 2009, 2009/04/0240, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C- 249/01, Hackermüller).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0249 Hackermüller VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011040043.X01

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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