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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §111 Abs1 Z2;Rechtssatz
Bei der Verwaltungsübertretung der unbefugten Gewerbeausübung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG, sodass es Sache des Beschwerdeführers wäre, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. die Nachweise bei Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 366 Anm. 53); dies ist mit dem Beschwerdevorbringen, das auch auf die Zahlung von Getränkesteuer an den Rechtsträger der Behörde erster Instanz (und damit auf die Kenntnis der Gewerbebehörde von der Ausübung des ggstdl. Gewerbes) hinweist, allerdings nicht gelungen.Bei der Verwaltungsübertretung der unbefugten Gewerbeausübung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG, sodass es Sache des Beschwerdeführers wäre, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche die Nachweise bei Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 366, Anmerkung 53); dies ist mit dem Beschwerdevorbringen, das auch auf die Zahlung von Getränkesteuer an den Rechtsträger der Behörde erster Instanz (und damit auf die Kenntnis der Gewerbebehörde von der Ausübung des ggstdl. Gewerbes) hinweist, allerdings nicht gelungen.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010040013.X01Im RIS seit
06.06.2011Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011