RS Vwgh 2011/5/12 2008/04/0087

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Veröffentlicht am 12.05.2011
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E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

61989CJ0243 Kommission / Dänemark;
61994CJ0087 Kommission / Belgien ;
62007CJ0213 Michaniki VORAB;
BVergG 2006 §126 Abs1;
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7;

Rechtssatz

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht davon aus, dass eine Behebung eines Mangels dann nicht zulässig ist, wenn durch die Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters (nachträglich) gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde. Im E vom 25. März 2010, 2005/04/0144, präzisierte der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung dahingehend, dass ein Mangel, welcher eine inhaltliche Änderung des Angebotes hinsichtlich eines Bereiches, der für die Bewertung der Angebote relevant ist, bedeute, unbehebbar wäre. Ein nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behebbarer Mangel stellt daher im Sinne der Rechtsprechung des EuGH keine (materielle) nachträgliche Änderung des Angebotes dar, vielmehr bleibt dieses materiell (seinem Inhalt nach) unverändert.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007J0213 Michaniki VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008040087.X04

Im RIS seit

19.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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