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E6JNorm
62000CJ0019 SIAC Construction VORAB;Rechtssatz
Die im Beschwerdefall entscheidende Wortfolge der Festlegung der Ausschreibung lautet: "Ein Prüfbericht … muss im Angebot enthalten sein (fehlt dieser Prüfbericht, wird das Angebot ausgeschlossen!)". Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (Hinweis E vom 1. Juli 2010, 2006/04/0139, mit weiteren Nachweisen auf die Vorjudikatur; in dieser - vgl. das E vom 17. November 2004, 2002/04/0078 - wird auf das Urteil des EuGH vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C-448/01, EVN AG et Wienstrom GmbH, Randnr. 57, und auf das Urteil des EuGH vom 18. Oktober 2001, Rs C-19/00, SIAC Construction, Randnr. 41, verwiesen). Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen, hier des BVergG 2006, zu lesen (Hinweis E vom 1. Juli 2010, 2007/04/0136, dort in Bezug auf § 32 GewO 1994). In diesem Sinne besteht die Auffassung der Behörde, die im Beschwerdefall maßgebliche Festlegung der Ausschreibung ist in Übereinstimmung mit § 127 BVergG 2006 und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahin auszulegen, dass eine Verbesserung zulässig ist, zu Recht. Entscheidend ist danach, dass im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist der fallbezogen vorzulegende Prüfbericht nicht als solcher fehlte, sondern bloß nicht vorgelegt wurde.Die im Beschwerdefall entscheidende Wortfolge der Festlegung der Ausschreibung lautet: "Ein Prüfbericht … muss im Angebot enthalten sein (fehlt dieser Prüfbericht, wird das Angebot ausgeschlossen!)". Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (Hinweis E vom 1. Juli 2010, 2006/04/0139, mit weiteren Nachweisen auf die Vorjudikatur; in dieser - vergleiche das E vom 17. November 2004, 2002/04/0078 - wird auf das Urteil des EuGH vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C-448/01, EVN AG et Wienstrom GmbH, Randnr. 57, und auf das Urteil des EuGH vom 18. Oktober 2001, Rs C-19/00, SIAC Construction, Randnr. 41, verwiesen). Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen, hier des BVergG 2006, zu lesen (Hinweis E vom 1. Juli 2010, 2007/04/0136, dort in Bezug auf Paragraph 32, GewO 1994). In diesem Sinne besteht die Auffassung der Behörde, die im Beschwerdefall maßgebliche Festlegung der Ausschreibung ist in Übereinstimmung mit Paragraph 127, BVergG 2006 und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahin auszulegen, dass eine Verbesserung zulässig ist, zu Recht. Entscheidend ist danach, dass im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist der fallbezogen vorzulegende Prüfbericht nicht als solcher fehlte, sondern bloß nicht vorgelegt wurde.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0448 EVN VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008040087.X03Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011