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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §126;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/04/0203 E 11. November 2009 RS 4Stammrechtssatz
Gemäß § 69 Z 1 BVergG 2006 muss (unbeschadet der hier nicht relevanten Regelung des § 20 Abs. 1) beim offenen Verfahren (u.a.) die Leistungsfähigkeit spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Wird diese Bestimmung nicht erfüllt und haftet daher dem Angebot ein Mangel an, so ist zu unterscheiden, ob im genannten Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit - als solche - fehlt (in diesem Fall läge ein unbehebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis der - im maßgeblichen Zeitpunkt an sich bereits bestehenden - Leistungsfähigkeit mangelt (dabei handelte es sich um einen behebbaren Mangel; vgl. zur Abgrenzung behebbarer und unbehebbarer Mängel das Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2007/04/0017, und die dort dargestellte Vorjudikatur).Gemäß Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG 2006 muss (unbeschadet der hier nicht relevanten Regelung des Paragraph 20, Absatz eins,) beim offenen Verfahren (u.a.) die Leistungsfähigkeit spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Wird diese Bestimmung nicht erfüllt und haftet daher dem Angebot ein Mangel an, so ist zu unterscheiden, ob im genannten Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit - als solche - fehlt (in diesem Fall läge ein unbehebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis der - im maßgeblichen Zeitpunkt an sich bereits bestehenden - Leistungsfähigkeit mangelt (dabei handelte es sich um einen behebbaren Mangel; vergleiche zur Abgrenzung behebbarer und unbehebbarer Mängel das Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2007/04/0017, und die dort dargestellte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008040087.X02Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011