RS Vwgh 2011/5/12 2008/04/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2011
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §126;
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7;
BVergG 2006 §129;
BVergG 2006 §69 Z1;
BVergG 2006 §75 Abs6 Z5;
  1. BVergG 2006 § 69 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/04/0203 E 11. November 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Gemäß § 69 Z 1 BVergG 2006 muss (unbeschadet der hier nicht relevanten Regelung des § 20 Abs. 1) beim offenen Verfahren (u.a.) die Leistungsfähigkeit spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Wird diese Bestimmung nicht erfüllt und haftet daher dem Angebot ein Mangel an, so ist zu unterscheiden, ob im genannten Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit - als solche - fehlt (in diesem Fall läge ein unbehebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis der - im maßgeblichen Zeitpunkt an sich bereits bestehenden - Leistungsfähigkeit mangelt (dabei handelte es sich um einen behebbaren Mangel; vgl. zur Abgrenzung behebbarer und unbehebbarer Mängel das Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2007/04/0017, und die dort dargestellte Vorjudikatur).Gemäß Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG 2006 muss (unbeschadet der hier nicht relevanten Regelung des Paragraph 20, Absatz eins,) beim offenen Verfahren (u.a.) die Leistungsfähigkeit spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Wird diese Bestimmung nicht erfüllt und haftet daher dem Angebot ein Mangel an, so ist zu unterscheiden, ob im genannten Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit - als solche - fehlt (in diesem Fall läge ein unbehebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis der - im maßgeblichen Zeitpunkt an sich bereits bestehenden - Leistungsfähigkeit mangelt (dabei handelte es sich um einen behebbaren Mangel; vergleiche zur Abgrenzung behebbarer und unbehebbarer Mängel das Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2007/04/0017, und die dort dargestellte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008040087.X02

Im RIS seit

19.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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