RS Vwgh 2011/5/12 2007/04/0012

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Veröffentlicht am 12.05.2011
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Ob ein Angebot im Sinne des § 129 Abs. 1 Z. 7 BVergG 2006 ausschreibungswidrig ist, bestimmt sich aus einem Vergleich des Angebotes mit der Ausschreibung und nicht aus dem Vergleich eines vom Bieter vorgelegten Warenmusters mit jener Ware, die er "zu liefern gedachte".Ob ein Angebot im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 ausschreibungswidrig ist, bestimmt sich aus einem Vergleich des Angebotes mit der Ausschreibung und nicht aus dem Vergleich eines vom Bieter vorgelegten Warenmusters mit jener Ware, die er "zu liefern gedachte".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007040012.X06

Im RIS seit

19.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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