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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7;Rechtssatz
Ob ein Angebot im Sinne des § 129 Abs. 1 Z. 7 BVergG 2006 ausschreibungswidrig ist, bestimmt sich aus einem Vergleich des Angebotes mit der Ausschreibung und nicht aus dem Vergleich eines vom Bieter vorgelegten Warenmusters mit jener Ware, die er "zu liefern gedachte".Ob ein Angebot im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 ausschreibungswidrig ist, bestimmt sich aus einem Vergleich des Angebotes mit der Ausschreibung und nicht aus dem Vergleich eines vom Bieter vorgelegten Warenmusters mit jener Ware, die er "zu liefern gedachte".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040012.X06Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016