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E6JNorm
62001CJ0249 Hackermüller VORAB;Rechtssatz
Bei der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag darf die Vergabekontrollbehörde Ausscheidensgründe, die nicht bereits Gegenstand einer Ausscheidensentscheidung des Auftraggebers waren, nur dann berücksichtigen, wenn dem Antragsteller im Nachprüfungsverfahren Gelegenheit geboten wurde, die Stichhaltigkeit dieser Ausscheidensgründe anzuzweifeln. Dazu hat die Behörde dem Antragsteller vorzuhalten, welchen Sachverhalt sie als Ausscheidensgrund heranzuziehen beabsichtige (Hinweis E vom 28. März 2007, 2005/04/0200, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH "Hackermüller", sowie die Erkenntnisse vom 28. März 2008, 2005/04/0025, und vom 1. Oktober 2008, 2005/04/0233).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0249 Hackermüller VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040012.X03Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016