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E6JNorm
62001CJ0249 Hackermüller VORAB;Rechtssatz
Die Vergabekontrollbehörde ist auch befugt, auf solche Gründe für das Ausscheiden eines Angebotes Bedacht zu nehmen, die vom Auftraggeber nicht herangezogen wurden (Hinweis E vom 27. Mai 2009, 2008/04/0041, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur und auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-249/01, Hackermüller). Bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei ist die Vergabekontrollbehörde sogar verpflichtet, diese eingewendeten Gründe dahin zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre, wobei sie bei dieser Prüfung nur die aus den Akten des Vergabeverfahrens ersichtlichen Umstände zu berücksichtigen hat und in einem solchen Fall nicht etwa ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Vorliegens eines Ausscheidungsgrundes einholen muss (Hinweis E vom 18. März 2009, 2007/04/0095, sowie darauf Bezug nehmend das E vom 21. März 2011, 2007/04/0007).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0249 Hackermüller VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040012.X02Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016