TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/14 92/01/0547

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. April 1992, Zl. 4.324.428/2-III/13/92, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. April 1992 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger, der am 11. Mai 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist - nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung die Angaben des Beschwerdeführers am 11. Oktober 1991 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich zugrunde gelegt. Demnach gehöre der Beschwerdeführer der kurdischen Minderheit an. Er sei aber nie politisch tätig gewesen und habe auch keiner Partei angehört. Er habe in der Türkei keine Probleme gehabt, sondern sei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen zur Arbeitsaufnahme nach Österreich gekommen.

Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie daraus die rechtliche Schlußfolgerung gezogen hat, daß sich der Beschwerdeführer nicht aus wohlbegründeter Furcht, aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründe verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befinde. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß auch wirtschaftliche Gründe Fluchtgründe (im Sinne der Konvention) darstellen könnten, wenn auf Grund staatlicher Diskriminierungshandlungen dem Asylwerber die Gewährung einer lebensfähigen und menschenwürdigen Existenz verwehrt werde, und diese Voraussetzungen bei ihm vorlägen, so ist ihm entgegenzuhalten, daß sich der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom 11. Oktober 1991 nicht entnehmen läßt, daß der Beschwerdeführer irgendwelchen Verfolgungshandlungen in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen sei, sondern er vielmehr bei seiner Vernehmung dezidiert angegeben hat, keine (damit im Zusammenhang stehenden) Probleme in seinem Heimatland gehabt zu haben. Er hat zum Abschluß seiner unter Beiziehung eines Dolmetsch durchgeführten Vernehmung ausdrücklich erklärt und dies auch mit seiner Unterschrift bestätigt, daß er den Inhalt der Niederschrift verstanden und nichts hinzuzufügen habe. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, daß die Protokollierung seiner Angaben unrichtig oder unvollständig erfolgt sei. Die belangte Behörde war auf Grund dieser eindeutigen Angaben - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht gehalten, die von ihm behaupteten wirtschaftlichen Gründe, auf die der Beschwerdeführer im übrigen auch nicht in der Beschwerde weiter eingeht, "näher zu hinterfragen und zu überprüfen".

Abschließend sei bemerkt, daß der Beschwerdeführer seinen (bereits durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter eingebrachten) schriftlichen Asylantrag vom 22. Mai 1991 damit begründet hat, daß er Kurde und auf Grund seiner Abstammung in der Türkei in allen Lebensbereichen benachteiligt und politisch verfolgt worden sei. Er habe insbesondere deshalb Probleme mit den türkischen Behörden bekommen, weil er in den letzten sechs Jahren Mitglied einer verbotenen kurdischen Partei gewesen sei, die sich für die Rechte der Kurden eingesetzt habe. Als dies den Behörden bekannt geworden sei, hätten konkrete Verfolgungshandlungen gegen ihn eingesetzt. Diesbezüglich genügt aber der Hinweis, daß in der Beschwerde auf dieses Vorbringen nicht Bezug genommen und damit vom Beschwerdeführer gar nicht der Standpunkt vertreten wird, daß dieses (in der Begründung des angefochtenen Bescheides gleichfalls wiedergegebene, seinen späteren Angaben am 11. Oktober 1991 widersprechende und im übrigen nicht konkretisierte) Vorbringen von der belangten Behörde zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen wäre und sie dadurch zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010547.X00

Im RIS seit

14.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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