Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Einem Antragsgegner steht kein Recht darauf zu, dass das über den Antrag eines Dritten geführte Verfahren nicht ausgesetzt werde (vgl. Beschluss 25. November 1999, 98/07/0045), selbst wenn er Partei dieses Verfahrens ist.Einem Antragsgegner steht kein Recht darauf zu, dass das über den Antrag eines Dritten geführte Verfahren nicht ausgesetzt werde vergleiche Beschluss 25. November 1999, 98/07/0045), selbst wenn er Partei dieses Verfahrens ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011100052.X02Im RIS seit
02.09.2011Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017