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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG berührt Rechte des Antragstellers, zumal eine rechtskräftige Verfahrensunterbrechung zu einer Unterbrechung der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG führt. Dem Antragsteller kann daher ein Recht auf Unterbleiben der Aussetzung des Verfahrens zukommen.Die Aussetzung eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG berührt Rechte des Antragstellers, zumal eine rechtskräftige Verfahrensunterbrechung zu einer Unterbrechung der Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG führt. Dem Antragsteller kann daher ein Recht auf Unterbleiben der Aussetzung des Verfahrens zukommen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011100052.X01Im RIS seit
02.09.2011Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017