RS Vwgh 2011/5/13 2010/10/0242

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Veröffentlicht am 13.05.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67d Abs1;
AVG §67d Abs3;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/10/0315 E 12. August 2010 RS 3 (hier nur dritter und vierter Satz)

Stammrechtssatz

Eine mündliche Verhandlung soll - so die Gesetzesmaterialien (RV 723 BlgNR, 21 GP, 9) - nicht jedenfalls anberaumt werden müssen, sondern - dem Art 6 MRK entsprechend - nur mehr auf Antrag der Parteien. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann aber auch in Fällen, in denen kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, eine solche anberaumen. Ihm ist in diesem Punkt die Möglichkeit einer differenzierten Handhabung unter Berücksichtigung des Art. 6 MRK eingeräumt. Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird vom Gesetzgeber als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet. Vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16894/2003 und 17121/2004; E 26. April 2010, 2004/10/0024). In einem solchen Fall obliegt es dem Unabhängigen Verwaltungssenat daher ungeachtet der unterbliebenen Antragstellung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es um zivile Rechte iSd Art. 6 MRK geht.Eine mündliche Verhandlung soll - so die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 723 BlgNR, 21 GP, 9) - nicht jedenfalls anberaumt werden müssen, sondern - dem Artikel 6, MRK entsprechend - nur mehr auf Antrag der Parteien. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann aber auch in Fällen, in denen kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, eine solche anberaumen. Ihm ist in diesem Punkt die Möglichkeit einer differenzierten Handhabung unter Berücksichtigung des Artikel 6, MRK eingeräumt. Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird vom Gesetzgeber als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet. Vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16894/2003 und 17121/2004; E 26. April 2010, 2004/10/0024). In einem solchen Fall obliegt es dem Unabhängigen Verwaltungssenat daher ungeachtet der unterbliebenen Antragstellung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es um zivile Rechte iSd Artikel 6, MRK geht.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010100242.X01

Im RIS seit

09.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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