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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67d Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/10/0315 E 12. August 2010 RS 3 (hier nur dritter und vierter Satz)Stammrechtssatz
Eine mündliche Verhandlung soll - so die Gesetzesmaterialien (RV 723 BlgNR, 21 GP, 9) - nicht jedenfalls anberaumt werden müssen, sondern - dem Art 6 MRK entsprechend - nur mehr auf Antrag der Parteien. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann aber auch in Fällen, in denen kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, eine solche anberaumen. Ihm ist in diesem Punkt die Möglichkeit einer differenzierten Handhabung unter Berücksichtigung des Art. 6 MRK eingeräumt. Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird vom Gesetzgeber als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet. Vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16894/2003 und 17121/2004; E 26. April 2010, 2004/10/0024). In einem solchen Fall obliegt es dem Unabhängigen Verwaltungssenat daher ungeachtet der unterbliebenen Antragstellung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es um zivile Rechte iSd Art. 6 MRK geht.Eine mündliche Verhandlung soll - so die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 723 BlgNR, 21 GP, 9) - nicht jedenfalls anberaumt werden müssen, sondern - dem Artikel 6, MRK entsprechend - nur mehr auf Antrag der Parteien. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann aber auch in Fällen, in denen kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, eine solche anberaumen. Ihm ist in diesem Punkt die Möglichkeit einer differenzierten Handhabung unter Berücksichtigung des Artikel 6, MRK eingeräumt. Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird vom Gesetzgeber als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet. Vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16894/2003 und 17121/2004; E 26. April 2010, 2004/10/0024). In einem solchen Fall obliegt es dem Unabhängigen Verwaltungssenat daher ungeachtet der unterbliebenen Antragstellung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es um zivile Rechte iSd Artikel 6, MRK geht.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100242.X01Im RIS seit
09.06.2011Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011