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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §166;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 25 Abs. 1 Stmk SHG 1998 ist bei Leistungen an Minderjährige zur endgültigen Kostentragung jener Sozialhilfeverband verpflichtet, der für die dort genannten Eltern (Elternteile) zur Kostentragung zuständig wäre. Auf andere (natürliche oder juristische) Personen als die Eltern stellt das Gestz nicht ab. Dies kann auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass das Gesetz auf den unehelichen Vater - dem die Obsorge gemäß § 166 ABGB nicht ex lege zukommt - nur unter der Voraussetzung Bezug nimmt, dass ihm die Obsorge ganz oder teilweise übertragen wurde. Es kann dem Gesetzgeber des Stmk SHG 1998, das in § 25 Abs. 4 Stmk SHG 1998 ausdrücklich auf Leistungen nach dem Stmk JWG 1991 Bezug nimmt, nicht unterstellt werden, dass er den - gerade bei Notwendigkeit des Einschreitens von Organen der Jugendwohlfahrt nicht so seltenen - Fall der Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger in § 25 Abs. 1 Stmk SHG 1998 nicht bedacht hat. Das Gesetz stellt auch in diesem Fall auf den Aufenthalt der Eltern ab, wobei im Übrigen auch Adoptiveltern umfasst sind, denen gemäß § 182 Abs. 1 ABGB die gleiche Rechtsstellung wie ehelichen Eltern zukommt. Ein Abstellen auf die Obsorgeberechtigung des Jugendwohlfahrtsträger würde überdies zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, ist der Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 5 Stmk JWG 1991 doch in jedem Fall das Land Steiermark.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, Stmk SHG 1998 ist bei Leistungen an Minderjährige zur endgültigen Kostentragung jener Sozialhilfeverband verpflichtet, der für die dort genannten Eltern (Elternteile) zur Kostentragung zuständig wäre. Auf andere (natürliche oder juristische) Personen als die Eltern stellt das Gestz nicht ab. Dies kann auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass das Gesetz auf den unehelichen Vater - dem die Obsorge gemäß Paragraph 166, ABGB nicht ex lege zukommt - nur unter der Voraussetzung Bezug nimmt, dass ihm die Obsorge ganz oder teilweise übertragen wurde. Es kann dem Gesetzgeber des Stmk SHG 1998, das in Paragraph 25, Absatz 4, Stmk SHG 1998 ausdrücklich auf Leistungen nach dem Stmk JWG 1991 Bezug nimmt, nicht unterstellt werden, dass er den - gerade bei Notwendigkeit des Einschreitens von Organen der Jugendwohlfahrt nicht so seltenen - Fall der Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger in Paragraph 25, Absatz eins, Stmk SHG 1998 nicht bedacht hat. Das Gesetz stellt auch in diesem Fall auf den Aufenthalt der Eltern ab, wobei im Übrigen auch Adoptiveltern umfasst sind, denen gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ABGB die gleiche Rechtsstellung wie ehelichen Eltern zukommt. Ein Abstellen auf die Obsorgeberechtigung des Jugendwohlfahrtsträger würde überdies zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, ist der Jugendwohlfahrtsträger gemäß Paragraph 5, Stmk JWG 1991 doch in jedem Fall das Land Steiermark.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100122.X02Im RIS seit
29.06.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015