RS Vwgh 2011/5/13 2010/10/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2011
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
L92706 Jugendwohlfahrt Kinderheim Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §166;
ABGB §182 Abs1;
JWG Stmk 1991 §5;
SHG Stmk 1998 §23 Abs2;
SHG Stmk 1998 §25 Abs1 1. Juli 2011;
SHG Stmk 1998 §25 Abs2 litc;
SHG Stmk 1998 §25 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ABGB § 166 heute
  2. ABGB § 166 gültig von 01.02.2013 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2012
  3. ABGB § 166 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 166 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 166 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 182 heute
  2. ABGB § 182 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 182 gültig von 01.07.1960 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1960
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 25 Abs. 1 Stmk SHG 1998 ist bei Leistungen an Minderjährige zur endgültigen Kostentragung jener Sozialhilfeverband verpflichtet, der für die dort genannten Eltern (Elternteile) zur Kostentragung zuständig wäre. Auf andere (natürliche oder juristische) Personen als die Eltern stellt das Gestz nicht ab. Dies kann auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass das Gesetz auf den unehelichen Vater - dem die Obsorge gemäß § 166 ABGB nicht ex lege zukommt - nur unter der Voraussetzung Bezug nimmt, dass ihm die Obsorge ganz oder teilweise übertragen wurde. Es kann dem Gesetzgeber des Stmk SHG 1998, das in § 25 Abs. 4 Stmk SHG 1998 ausdrücklich auf Leistungen nach dem Stmk JWG 1991 Bezug nimmt, nicht unterstellt werden, dass er den - gerade bei Notwendigkeit des Einschreitens von Organen der Jugendwohlfahrt nicht so seltenen - Fall der Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger in § 25 Abs. 1 Stmk SHG 1998 nicht bedacht hat. Das Gesetz stellt auch in diesem Fall auf den Aufenthalt der Eltern ab, wobei im Übrigen auch Adoptiveltern umfasst sind, denen gemäß § 182 Abs. 1 ABGB die gleiche Rechtsstellung wie ehelichen Eltern zukommt. Ein Abstellen auf die Obsorgeberechtigung des Jugendwohlfahrtsträger würde überdies zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, ist der Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 5 Stmk JWG 1991 doch in jedem Fall das Land Steiermark.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, Stmk SHG 1998 ist bei Leistungen an Minderjährige zur endgültigen Kostentragung jener Sozialhilfeverband verpflichtet, der für die dort genannten Eltern (Elternteile) zur Kostentragung zuständig wäre. Auf andere (natürliche oder juristische) Personen als die Eltern stellt das Gestz nicht ab. Dies kann auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass das Gesetz auf den unehelichen Vater - dem die Obsorge gemäß Paragraph 166, ABGB nicht ex lege zukommt - nur unter der Voraussetzung Bezug nimmt, dass ihm die Obsorge ganz oder teilweise übertragen wurde. Es kann dem Gesetzgeber des Stmk SHG 1998, das in Paragraph 25, Absatz 4, Stmk SHG 1998 ausdrücklich auf Leistungen nach dem Stmk JWG 1991 Bezug nimmt, nicht unterstellt werden, dass er den - gerade bei Notwendigkeit des Einschreitens von Organen der Jugendwohlfahrt nicht so seltenen - Fall der Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger in Paragraph 25, Absatz eins, Stmk SHG 1998 nicht bedacht hat. Das Gesetz stellt auch in diesem Fall auf den Aufenthalt der Eltern ab, wobei im Übrigen auch Adoptiveltern umfasst sind, denen gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ABGB die gleiche Rechtsstellung wie ehelichen Eltern zukommt. Ein Abstellen auf die Obsorgeberechtigung des Jugendwohlfahrtsträger würde überdies zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, ist der Jugendwohlfahrtsträger gemäß Paragraph 5, Stmk JWG 1991 doch in jedem Fall das Land Steiermark.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010100122.X02

Im RIS seit

29.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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