RS Vwgh 2011/5/13 2009/10/0136

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Veröffentlicht am 13.05.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §19 Abs1;
AMG 1983 §19 Abs2;
AMG 1983 §19 Abs3;
AMG 1983 §23 Abs1 Z1;
AVG §56;

Rechtssatz

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 AMG 1983 kommen sowohl ursprünglich vorgelegene Versagungsgründe, als auch Umstände, die nachträglich eingetreten sind, als Gründe für eine Aufhebung der Zulassung in Betracht, wobei sich die Frage, welche Umstände hier maßgeblich sind, mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehenden Sachlage, ua nach dem Stand der Wissenschaft zu diesem Zeitpunkt bemisst. Die Frage des Vorliegens von Versagungsgründen gemäß § 19 Abs. 1 bis 3 legcit ist somit nach den im Zeitpunkt der Bescheiderlassung herrschenden Verhältnissen zu beurteilen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, AMG 1983 kommen sowohl ursprünglich vorgelegene Versagungsgründe, als auch Umstände, die nachträglich eingetreten sind, als Gründe für eine Aufhebung der Zulassung in Betracht, wobei sich die Frage, welche Umstände hier maßgeblich sind, mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehenden Sachlage, ua nach dem Stand der Wissenschaft zu diesem Zeitpunkt bemisst. Die Frage des Vorliegens von Versagungsgründen gemäß Paragraph 19, Absatz eins bis 3 legcit ist somit nach den im Zeitpunkt der Bescheiderlassung herrschenden Verhältnissen zu beurteilen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009100136.X01

Im RIS seit

09.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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