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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AMG 1983 §19 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 AMG 1983 kommen sowohl ursprünglich vorgelegene Versagungsgründe, als auch Umstände, die nachträglich eingetreten sind, als Gründe für eine Aufhebung der Zulassung in Betracht, wobei sich die Frage, welche Umstände hier maßgeblich sind, mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehenden Sachlage, ua nach dem Stand der Wissenschaft zu diesem Zeitpunkt bemisst. Die Frage des Vorliegens von Versagungsgründen gemäß § 19 Abs. 1 bis 3 legcit ist somit nach den im Zeitpunkt der Bescheiderlassung herrschenden Verhältnissen zu beurteilen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, AMG 1983 kommen sowohl ursprünglich vorgelegene Versagungsgründe, als auch Umstände, die nachträglich eingetreten sind, als Gründe für eine Aufhebung der Zulassung in Betracht, wobei sich die Frage, welche Umstände hier maßgeblich sind, mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehenden Sachlage, ua nach dem Stand der Wissenschaft zu diesem Zeitpunkt bemisst. Die Frage des Vorliegens von Versagungsgründen gemäß Paragraph 19, Absatz eins bis 3 legcit ist somit nach den im Zeitpunkt der Bescheiderlassung herrschenden Verhältnissen zu beurteilen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009100136.X01Im RIS seit
09.06.2011Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011