RS Vwgh 2011/5/13 2009/10/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2011
beobachten
merken

Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
SHG Wr 1973 §37a Abs2;
SHG Wr 1973 §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat in einem Verfahren betreffend Sozialhilfe nach dem Wr SHG 1973 nicht bloß zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die geforderten Unterlagen vorlagen. Vielmehr hat sie bei ihrer Entscheidung "in der Sache" iSd § 66 Abs. 4 AVG auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Unterlagen während des Berufungsverfahrens vorgelegt worden sind. Unter anderem folgt aus § 37a Abs. 2 letzter Satz Wr SHG 1973, dass die Sanktion nur bis zum Vorliegen der Unterlagen reicht.Die Berufungsbehörde hat in einem Verfahren betreffend Sozialhilfe nach dem Wr SHG 1973 nicht bloß zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die geforderten Unterlagen vorlagen. Vielmehr hat sie bei ihrer Entscheidung "in der Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Unterlagen während des Berufungsverfahrens vorgelegt worden sind. Unter anderem folgt aus Paragraph 37 a, Absatz 2, letzter Satz Wr SHG 1973, dass die Sanktion nur bis zum Vorliegen der Unterlagen reicht.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009100127.X01

Im RIS seit

10.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten