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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat in einem Verfahren betreffend Sozialhilfe nach dem Wr SHG 1973 nicht bloß zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die geforderten Unterlagen vorlagen. Vielmehr hat sie bei ihrer Entscheidung "in der Sache" iSd § 66 Abs. 4 AVG auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Unterlagen während des Berufungsverfahrens vorgelegt worden sind. Unter anderem folgt aus § 37a Abs. 2 letzter Satz Wr SHG 1973, dass die Sanktion nur bis zum Vorliegen der Unterlagen reicht.Die Berufungsbehörde hat in einem Verfahren betreffend Sozialhilfe nach dem Wr SHG 1973 nicht bloß zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die geforderten Unterlagen vorlagen. Vielmehr hat sie bei ihrer Entscheidung "in der Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Unterlagen während des Berufungsverfahrens vorgelegt worden sind. Unter anderem folgt aus Paragraph 37 a, Absatz 2, letzter Satz Wr SHG 1973, dass die Sanktion nur bis zum Vorliegen der Unterlagen reicht.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009100127.X01Im RIS seit
10.08.2011Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012