RS Vwgh 2011/5/13 2009/10/0108

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Veröffentlicht am 13.05.2011
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §268 Abs1;
ABGB §280 Abs1;
ABGB §284b Abs1;
AVG §9;
SHG Slbg 1975 §6 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. ABGB § 268 heute
  2. ABGB § 268 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 268 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 268 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 268 gültig von 01.07.1989 bis 01.07.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 280 heute
  2. ABGB § 280 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 280 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 280 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. ABGB § 284b gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2017
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen gemäß § 284b Abs 1 ABGB betreffend sozialhilferechtliche Ansprüche ist eine eingeschränkte, nämlich auf die Geltendmachung von Sozialhilfe beschränkt. Sie umfasst zwar die Antragstellung und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Angaben, nicht aber auch Auskünfte über Akte der Vermögensverwaltung einer Hilfebedürftigen aus einer verhältnismäßig weit zurückliegenden Zeit, in der diese ihre finanziellen Angelegenheiten noch selbst besorgte. Die Vertretungsbefugnis (hier der Tochter) erlaubt es der Behörde aber nicht, auch den Umstand, dass die nächsten Angehörigen die Frage, welcher Verwendung die Hilfebedürftige ihr Vermögen vor geraumer Zeit zugeführt habe, nicht oder nicht ausreichend beantworten konnte, der Hilfebedürftigen zuzurechnen. (Hier: Die belBeh machte die Mitwirkungspflicht der Hilfebedürftigen geltend und verlangte ihr in diesem Rahmen Verfahrenshandlungen ab. Die Hilfebedürftige hätte bei Prozessunfähigkeit hiezu eines Sachwalters bedurft. Die belBeh erachtete die mangelhafte Erfüllung der behördlichen Aufträge als ausreichend, um auf dieser Grundlage eine Hilfebedürftigkeit zu verneinen bzw. um den Sozialhilfeantrag zurückzuweisen.)Die gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen gemäß Paragraph 284 b, Absatz eins, ABGB betreffend sozialhilferechtliche Ansprüche ist eine eingeschränkte, nämlich auf die Geltendmachung von Sozialhilfe beschränkt. Sie umfasst zwar die Antragstellung und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Angaben, nicht aber auch Auskünfte über Akte der Vermögensverwaltung einer Hilfebedürftigen aus einer verhältnismäßig weit zurückliegenden Zeit, in der diese ihre finanziellen Angelegenheiten noch selbst besorgte. Die Vertretungsbefugnis (hier der Tochter) erlaubt es der Behörde aber nicht, auch den Umstand, dass die nächsten Angehörigen die Frage, welcher Verwendung die Hilfebedürftige ihr Vermögen vor geraumer Zeit zugeführt habe, nicht oder nicht ausreichend beantworten konnte, der Hilfebedürftigen zuzurechnen. (Hier: Die belBeh machte die Mitwirkungspflicht der Hilfebedürftigen geltend und verlangte ihr in diesem Rahmen Verfahrenshandlungen ab. Die Hilfebedürftige hätte bei Prozessunfähigkeit hiezu eines Sachwalters bedurft. Die belBeh erachtete die mangelhafte Erfüllung der behördlichen Aufträge als ausreichend, um auf dieser Grundlage eine Hilfebedürftigkeit zu verneinen bzw. um den Sozialhilfeantrag zurückzuweisen.)

Schlagworte

Sachwalter Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009100108.X04

Im RIS seit

10.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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