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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
ABGB §268 Abs1;Rechtssatz
Die gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen gemäß § 284b Abs 1 ABGB betreffend sozialhilferechtliche Ansprüche ist eine eingeschränkte, nämlich auf die Geltendmachung von Sozialhilfe beschränkt. Sie umfasst zwar die Antragstellung und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Angaben, nicht aber auch Auskünfte über Akte der Vermögensverwaltung einer Hilfebedürftigen aus einer verhältnismäßig weit zurückliegenden Zeit, in der diese ihre finanziellen Angelegenheiten noch selbst besorgte. Die Vertretungsbefugnis (hier der Tochter) erlaubt es der Behörde aber nicht, auch den Umstand, dass die nächsten Angehörigen die Frage, welcher Verwendung die Hilfebedürftige ihr Vermögen vor geraumer Zeit zugeführt habe, nicht oder nicht ausreichend beantworten konnte, der Hilfebedürftigen zuzurechnen. (Hier: Die belBeh machte die Mitwirkungspflicht der Hilfebedürftigen geltend und verlangte ihr in diesem Rahmen Verfahrenshandlungen ab. Die Hilfebedürftige hätte bei Prozessunfähigkeit hiezu eines Sachwalters bedurft. Die belBeh erachtete die mangelhafte Erfüllung der behördlichen Aufträge als ausreichend, um auf dieser Grundlage eine Hilfebedürftigkeit zu verneinen bzw. um den Sozialhilfeantrag zurückzuweisen.)Die gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen gemäß Paragraph 284 b, Absatz eins, ABGB betreffend sozialhilferechtliche Ansprüche ist eine eingeschränkte, nämlich auf die Geltendmachung von Sozialhilfe beschränkt. Sie umfasst zwar die Antragstellung und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Angaben, nicht aber auch Auskünfte über Akte der Vermögensverwaltung einer Hilfebedürftigen aus einer verhältnismäßig weit zurückliegenden Zeit, in der diese ihre finanziellen Angelegenheiten noch selbst besorgte. Die Vertretungsbefugnis (hier der Tochter) erlaubt es der Behörde aber nicht, auch den Umstand, dass die nächsten Angehörigen die Frage, welcher Verwendung die Hilfebedürftige ihr Vermögen vor geraumer Zeit zugeführt habe, nicht oder nicht ausreichend beantworten konnte, der Hilfebedürftigen zuzurechnen. (Hier: Die belBeh machte die Mitwirkungspflicht der Hilfebedürftigen geltend und verlangte ihr in diesem Rahmen Verfahrenshandlungen ab. Die Hilfebedürftige hätte bei Prozessunfähigkeit hiezu eines Sachwalters bedurft. Die belBeh erachtete die mangelhafte Erfüllung der behördlichen Aufträge als ausreichend, um auf dieser Grundlage eine Hilfebedürftigkeit zu verneinen bzw. um den Sozialhilfeantrag zurückzuweisen.)
Schlagworte
Sachwalter Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009100108.X04Im RIS seit
10.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015