RS Vwgh 2011/5/13 2009/10/0108

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Veröffentlicht am 13.05.2011
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §268 Abs1;
ABGB §268 Abs2;
AVG §9;
  1. ABGB § 268 heute
  2. ABGB § 268 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 268 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 268 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 268 gültig von 01.07.1989 bis 01.07.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 268 heute
  2. ABGB § 268 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 268 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 268 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 268 gültig von 01.07.1989 bis 01.07.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Person auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst besorgen kann, führt nicht jedenfalls zur Bestellung eines Sachwalters. Vielmehr ist die Bestellung eines Sachwalters gemäß § 268 Abs. 2 ABGB unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, im erforderlichen Ausmaß besorgt werden.Der Umstand, dass eine Person auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst besorgen kann, führt nicht jedenfalls zur Bestellung eines Sachwalters. Vielmehr ist die Bestellung eines Sachwalters gemäß Paragraph 268, Absatz 2, ABGB unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, im erforderlichen Ausmaß besorgt werden.

Schlagworte

Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009100108.X02

Im RIS seit

10.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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