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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §268 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Person auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst besorgen kann, führt nicht jedenfalls zur Bestellung eines Sachwalters. Vielmehr ist die Bestellung eines Sachwalters gemäß § 268 Abs. 2 ABGB unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, im erforderlichen Ausmaß besorgt werden.Der Umstand, dass eine Person auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst besorgen kann, führt nicht jedenfalls zur Bestellung eines Sachwalters. Vielmehr ist die Bestellung eines Sachwalters gemäß Paragraph 268, Absatz 2, ABGB unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, im erforderlichen Ausmaß besorgt werden.
Schlagworte
SachwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009100108.X02Im RIS seit
10.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015