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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §268 Abs1;Rechtssatz
Ist für eine Person ein Sachwalter iSd. § 268 Abs. 1 ABGB bestellt, so kann diese Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten (§ 280 Abs. 1 ABGB).Ist für eine Person ein Sachwalter iSd. Paragraph 268, Absatz eins, ABGB bestellt, so kann diese Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten (Paragraph 280, Absatz eins, ABGB).
Schlagworte
Sachwalter Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009100108.X01Im RIS seit
10.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015