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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die von der belBeh zu lösende Frage, ob die Bfin iSd § 13 Abs. 1 Stmk SHG 1998 ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit in zumutbarer Weise nur in einer stationären Einrichtung oder durch Heranziehung mobiler Dienste decken kann, bildet eine Tatfrage, die nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen gelöst werden kann, sodass die Einholung eines Sachverständigengutachtens hiezu erforderlich gewesen wäre. Da ein derartiges Gutachten dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde liegt, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.Die von der belBeh zu lösende Frage, ob die Bfin iSd Paragraph 13, Absatz eins, Stmk SHG 1998 ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit in zumutbarer Weise nur in einer stationären Einrichtung oder durch Heranziehung mobiler Dienste decken kann, bildet eine Tatfrage, die nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen gelöst werden kann, sodass die Einholung eines Sachverständigengutachtens hiezu erforderlich gewesen wäre. Da ein derartiges Gutachten dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde liegt, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008100025.X01Im RIS seit
14.06.2011Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011