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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die nicht ausreichende Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit stellt im Antrag auf Spitalskostenrückersatz keinen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG dar. Vielmehr läge gegebenenfalls eine Unvollständigkeit des Sachvorbringens vor, die die Entscheidung der Behörde in der Sache nicht hindert.Die nicht ausreichende Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit stellt im Antrag auf Spitalskostenrückersatz keinen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar. Vielmehr läge gegebenenfalls eine Unvollständigkeit des Sachvorbringens vor, die die Entscheidung der Behörde in der Sache nicht hindert.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007100201.X01Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017