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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/10/0118 E 11. Juni 2003 VwSlg 16106 A/2003 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Es ist zunächst Sache des Antragstellers, Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses und dessen Auswirkungen auf den Fortgang seiner Studien konkret darzulegen; ihn trifft bezüglich des Vorliegens der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale die Behauptungs- und Beweislast. Dies gilt auch für den "wichtigen Grund" iSd § 19 Abs 2 Z 1 StudFG (Krankheit des Studierenden), wobei hier die Art des Beweismittels (fachärztliche Bestätigung) festgelegt ist (vgl das hg Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl 96/12/0377, und die dort zitierte Vorjudikatur).Es ist zunächst Sache des Antragstellers, Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses und dessen Auswirkungen auf den Fortgang seiner Studien konkret darzulegen; ihn trifft bezüglich des Vorliegens der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale die Behauptungs- und Beweislast. Dies gilt auch für den "wichtigen Grund" iSd Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, StudFG (Krankheit des Studierenden), wobei hier die Art des Beweismittels (fachärztliche Bestätigung) festgelegt ist vergleiche das hg Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl 96/12/0377, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007100112.X03Im RIS seit
14.06.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011