RS Vwgh 2011/5/13 2007/10/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2011
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §37;
StudFG 1992 §19 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0118 E 11. Juni 2003 VwSlg 16106 A/2003 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Es ist zunächst Sache des Antragstellers, Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses und dessen Auswirkungen auf den Fortgang seiner Studien konkret darzulegen; ihn trifft bezüglich des Vorliegens der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale die Behauptungs- und Beweislast. Dies gilt auch für den "wichtigen Grund" iSd § 19 Abs 2 Z 1 StudFG (Krankheit des Studierenden), wobei hier die Art des Beweismittels (fachärztliche Bestätigung) festgelegt ist (vgl das hg Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl 96/12/0377, und die dort zitierte Vorjudikatur).Es ist zunächst Sache des Antragstellers, Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses und dessen Auswirkungen auf den Fortgang seiner Studien konkret darzulegen; ihn trifft bezüglich des Vorliegens der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale die Behauptungs- und Beweislast. Dies gilt auch für den "wichtigen Grund" iSd Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, StudFG (Krankheit des Studierenden), wobei hier die Art des Beweismittels (fachärztliche Bestätigung) festgelegt ist vergleiche das hg Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl 96/12/0377, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007100112.X03

Im RIS seit

14.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten