RS Vwgh 2011/5/13 2007/10/0084

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Veröffentlicht am 13.05.2011
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Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1;
SHG Bgld 2000 §45 Abs3 idF 2004/029;
  1. ABGB § 143 heute
  2. ABGB § 143 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 143 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0218 E 14. März 2008 RS 1 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Nicht jedes den gesellschaftlichen Wertvorstellungen widersprechende Verhalten des Hilfeempfängers erfüllt bereits den ersten Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 3 Bgld SHG. Durch Beifügung des Klammerausdrucks "(§ 143 ABGB") hat der Gesetzgeber vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass lediglich eine (seinerzeitige) gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht des nunmehr Unterhaltsbedürftigen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen als Verhalten zu werten ist, das eine Ersatzpflicht als sittlich nicht gerechtfertigt ausschließt. (Der BF hatte eingewendet, dass seine Tochter einen äußerst liederlichen Lebenswandel geführt habe, indem sie Schulden angehäuft habe, die von ihm hätten beglichen werden müssen, sich im Drogenmilieu aufgehalten habe und in einem Bordell tätig gewesen sei. Sie habe dadurch die soziale wie berufliche Stellung des BF in Misskredit gebracht, sodass eine Ersatzpflicht im Rahmen seiner väterlichen Unterhaltspflicht sittlich nicht gerechtfertigt sei.)Nicht jedes den gesellschaftlichen Wertvorstellungen widersprechende Verhalten des Hilfeempfängers erfüllt bereits den ersten Ausnahmetatbestand des Paragraph 45, Absatz 3, Bgld SHG. Durch Beifügung des Klammerausdrucks "(Paragraph 143, ABGB") hat der Gesetzgeber vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass lediglich eine (seinerzeitige) gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht des nunmehr Unterhaltsbedürftigen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen als Verhalten zu werten ist, das eine Ersatzpflicht als sittlich nicht gerechtfertigt ausschließt. (Der BF hatte eingewendet, dass seine Tochter einen äußerst liederlichen Lebenswandel geführt habe, indem sie Schulden angehäuft habe, die von ihm hätten beglichen werden müssen, sich im Drogenmilieu aufgehalten habe und in einem Bordell tätig gewesen sei. Sie habe dadurch die soziale wie berufliche Stellung des BF in Misskredit gebracht, sodass eine Ersatzpflicht im Rahmen seiner väterlichen Unterhaltspflicht sittlich nicht gerechtfertigt sei.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007100084.X01

Im RIS seit

09.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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