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19/05 MenschenrechteNorm
ApKG §39 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Verwaltungsverfahrensgesetze finden - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - gemäß Art. II Abs. 6 Z. 3 EGVG bei der Verfolgung und Bestrafung der Verletzung von Standespflichten durch Organe, die ausschließlich oder doch zum Teil aus Angehörigen des in Betracht kommenden Berufsstandes gebildet sind (Disziplinarverfahren), keine Anwendung. Dennoch sind auch in solchen Verfahren alle Grundsätze zu beachten, die einem rechtsstaatlichen Verfahren immanent sind. Dazu zählt auch der Grundsatz des "ne bis in idem" (Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPMRK).Die Verwaltungsverfahrensgesetze finden - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 6, Ziffer 3, EGVG bei der Verfolgung und Bestrafung der Verletzung von Standespflichten durch Organe, die ausschließlich oder doch zum Teil aus Angehörigen des in Betracht kommenden Berufsstandes gebildet sind (Disziplinarverfahren), keine Anwendung. Dennoch sind auch in solchen Verfahren alle Grundsätze zu beachten, die einem rechtsstaatlichen Verfahren immanent sind. Dazu zählt auch der Grundsatz des "ne bis in idem" (Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPMRK).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007100032.X01Im RIS seit
09.06.2011Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011