RS Vwgh 2011/5/13 2007/10/0032

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Veröffentlicht am 13.05.2011
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApKG §39 Abs1 Z1;
ApKG §39 Abs1 Z2;
ApKG §41 Abs1 Z2;
EGVG Art2 Abs6 Z3;
MRKZP 07te Art4 Abs1;

Rechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze finden - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - gemäß Art. II Abs. 6 Z. 3 EGVG bei der Verfolgung und Bestrafung der Verletzung von Standespflichten durch Organe, die ausschließlich oder doch zum Teil aus Angehörigen des in Betracht kommenden Berufsstandes gebildet sind (Disziplinarverfahren), keine Anwendung. Dennoch sind auch in solchen Verfahren alle Grundsätze zu beachten, die einem rechtsstaatlichen Verfahren immanent sind. Dazu zählt auch der Grundsatz des "ne bis in idem" (Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPMRK).Die Verwaltungsverfahrensgesetze finden - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 6, Ziffer 3, EGVG bei der Verfolgung und Bestrafung der Verletzung von Standespflichten durch Organe, die ausschließlich oder doch zum Teil aus Angehörigen des in Betracht kommenden Berufsstandes gebildet sind (Disziplinarverfahren), keine Anwendung. Dennoch sind auch in solchen Verfahren alle Grundsätze zu beachten, die einem rechtsstaatlichen Verfahren immanent sind. Dazu zählt auch der Grundsatz des "ne bis in idem" (Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPMRK).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007100032.X01

Im RIS seit

09.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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