RS Vwgh 2011/5/16 2011/17/0099

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Veröffentlicht am 16.05.2011
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs3;
LAO OÖ 1996 §225 Abs2;
VwRallg;
  1. BAO § 308 heute
  2. BAO § 308 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 308 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  4. BAO § 308 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 308 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 308 gültig von 15.07.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  7. BAO § 308 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. BAO § 308 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  9. BAO § 308 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. BAO § 308 gültig von 18.07.1987 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  11. BAO § 308 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof bei fristgebundenen Anträgen - und um einen solchen handelt es sich bei dem vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme - in ständiger Rechtsprechung judiziert, trägt derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens auferlegt ist. Die Pflicht der unzuständigen Behörde zur unverzüglichen Weiterleitung bedeutet aber nicht, dass das Risiko des Einschreiters dann ausgeschaltet und daher seine an eine Frist gebundene Eingabe als rechtzeitig anzusehen wäre, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt die sofortige Weiterleitung möglicherweise zur Folge gehabt hätte, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt oder noch durch die - noch rechtzeitige - Übergabe des Schriftstücks an die Post zur Beförderung die Frist gewahrt geblieben wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1999, Zl. 98/17/0348, mit weiteren Nachweisen; ähnlich etwa der hg. Beschluss vom 16. Dezember 2010, Zl. 2010/07/0221).Wie der Verwaltungsgerichtshof bei fristgebundenen Anträgen - und um einen solchen handelt es sich bei dem vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme - in ständiger Rechtsprechung judiziert, trägt derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens auferlegt ist. Die Pflicht der unzuständigen Behörde zur unverzüglichen Weiterleitung bedeutet aber nicht, dass das Risiko des Einschreiters dann ausgeschaltet und daher seine an eine Frist gebundene Eingabe als rechtzeitig anzusehen wäre, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt die sofortige Weiterleitung möglicherweise zur Folge gehabt hätte, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt oder noch durch die - noch rechtzeitige - Übergabe des Schriftstücks an die Post zur Beförderung die Frist gewahrt geblieben wäre vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1999, Zl. 98/17/0348, mit weiteren Nachweisen; ähnlich etwa der hg. Beschluss vom 16. Dezember 2010, Zl. 2010/07/0221).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170099.X01

Im RIS seit

19.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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