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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §308 Abs3;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof bei fristgebundenen Anträgen - und um einen solchen handelt es sich bei dem vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme - in ständiger Rechtsprechung judiziert, trägt derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens auferlegt ist. Die Pflicht der unzuständigen Behörde zur unverzüglichen Weiterleitung bedeutet aber nicht, dass das Risiko des Einschreiters dann ausgeschaltet und daher seine an eine Frist gebundene Eingabe als rechtzeitig anzusehen wäre, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt die sofortige Weiterleitung möglicherweise zur Folge gehabt hätte, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt oder noch durch die - noch rechtzeitige - Übergabe des Schriftstücks an die Post zur Beförderung die Frist gewahrt geblieben wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1999, Zl. 98/17/0348, mit weiteren Nachweisen; ähnlich etwa der hg. Beschluss vom 16. Dezember 2010, Zl. 2010/07/0221).Wie der Verwaltungsgerichtshof bei fristgebundenen Anträgen - und um einen solchen handelt es sich bei dem vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme - in ständiger Rechtsprechung judiziert, trägt derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens auferlegt ist. Die Pflicht der unzuständigen Behörde zur unverzüglichen Weiterleitung bedeutet aber nicht, dass das Risiko des Einschreiters dann ausgeschaltet und daher seine an eine Frist gebundene Eingabe als rechtzeitig anzusehen wäre, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt die sofortige Weiterleitung möglicherweise zur Folge gehabt hätte, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt oder noch durch die - noch rechtzeitige - Übergabe des Schriftstücks an die Post zur Beförderung die Frist gewahrt geblieben wäre vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1999, Zl. 98/17/0348, mit weiteren Nachweisen; ähnlich etwa der hg. Beschluss vom 16. Dezember 2010, Zl. 2010/07/0221).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170099.X01Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011