RS Vwgh 2011/5/16 2011/17/0053

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Veröffentlicht am 16.05.2011
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ParkometerG Wr 2006;
VStG §21 Abs1a idF 2002/I/065;

Rechtssatz

§ 21 Abs. 1a VStG hat nicht den Inhalt, dass bestimmte Übertretungen mit geringem Strafrahmen, wie die Übertretungen nach dem Wiener Parkometergesetz (bzw. der Parkometerabgabeverordnung), überhaupt nicht mehr zu ahnden und zu bestrafen wären (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/17/0225). Vielmehr ist von einem Missverhältnis im Sinne des § 21 Abs. 1a VStG nur dann auszugehen, wenn mit der Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer bestimmten Übertretung ein üblicherweise nicht anfallender Aufwand verbunden wäre, der über den Normalfall weit hinaus ginge, und die Unterlassung dieses Strafverfahrens (und damit das Unterbleiben dieses Aufwandes) wegen des vergleichsweise geringen Grades bzw. der vergleichsweise geringen Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen dennoch vertreten werden kann (vgl. auch Sander in Raschauer/Wessely, VStG, Rz 16 zu § 21).Paragraph 21, Absatz eins a, VStG hat nicht den Inhalt, dass bestimmte Übertretungen mit geringem Strafrahmen, wie die Übertretungen nach dem Wiener Parkometergesetz (bzw. der Parkometerabgabeverordnung), überhaupt nicht mehr zu ahnden und zu bestrafen wären vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/17/0225). Vielmehr ist von einem Missverhältnis im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins a, VStG nur dann auszugehen, wenn mit der Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer bestimmten Übertretung ein üblicherweise nicht anfallender Aufwand verbunden wäre, der über den Normalfall weit hinaus ginge, und die Unterlassung dieses Strafverfahrens (und damit das Unterbleiben dieses Aufwandes) wegen des vergleichsweise geringen Grades bzw. der vergleichsweise geringen Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen dennoch vertreten werden kann vergleiche auch Sander in Raschauer/Wessely, VStG, Rz 16 zu Paragraph 21,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170053.X02

Im RIS seit

19.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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