Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §52 Abs1;Rechtssatz
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG, wobei im Hinblick auf die trennbaren Aussprüche der belangten Behörde zumindest von einer sinngemäßen Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG auszugehen war. Der belangten Behörde stand jedoch als gegenüber der Erstbeschwerdeführerin obsiegenden Partei nur der halbe Vorlageaufwand zu, da sie die Akten des Verwaltungsverfahrens nur einmal vorgelegt hat.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, wobei im Hinblick auf die trennbaren Aussprüche der belangten Behörde zumindest von einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG auszugehen war. Der belangten Behörde stand jedoch als gegenüber der Erstbeschwerdeführerin obsiegenden Partei nur der halbe Vorlageaufwand zu, da sie die Akten des Verwaltungsverfahrens nur einmal vorgelegt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010170128.X02Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011