RS Vwgh 2011/5/16 2010/17/0128

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Veröffentlicht am 16.05.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §52 Abs1;
  1. VwGG § 52 heute
  2. VwGG § 52 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 52 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 52 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 52 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG, wobei im Hinblick auf die trennbaren Aussprüche der belangten Behörde zumindest von einer sinngemäßen Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG auszugehen war. Der belangten Behörde stand jedoch als gegenüber der Erstbeschwerdeführerin obsiegenden Partei nur der halbe Vorlageaufwand zu, da sie die Akten des Verwaltungsverfahrens nur einmal vorgelegt hat.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, wobei im Hinblick auf die trennbaren Aussprüche der belangten Behörde zumindest von einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG auszugehen war. Der belangten Behörde stand jedoch als gegenüber der Erstbeschwerdeführerin obsiegenden Partei nur der halbe Vorlageaufwand zu, da sie die Akten des Verwaltungsverfahrens nur einmal vorgelegt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010170128.X02

Im RIS seit

19.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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