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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289;Rechtssatz
Die Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde ist durch die Sache des Berufungsverfahrens begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat, sodass die Berufungsbehörde weder eine Abgabe erstmals vorschreiben noch eine Person erstmals in die Schuldnerposition verweisen noch sonst den Bescheidadressaten austauschen kann (vgl. nur Ritz, Bundesabgabenordnung3, Rz 38 f zu § 289 mit weiteren Nachweisen).Die Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde ist durch die Sache des Berufungsverfahrens begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat, sodass die Berufungsbehörde weder eine Abgabe erstmals vorschreiben noch eine Person erstmals in die Schuldnerposition verweisen noch sonst den Bescheidadressaten austauschen kann vergleiche nur Ritz, Bundesabgabenordnung3, Rz 38 f zu Paragraph 289, mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010170128.X01Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011