RS Vwgh 2011/5/16 2010/17/0068

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Veröffentlicht am 16.05.2011
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §435;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §8 Abs2;
  1. ABGB § 435 heute
  2. ABGB § 435 gültig ab 15.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Nach § 435 ABGB liegt dann ein Bauwerk auf fremdem Grund vor, wenn dieses in der Absicht aufgeführt wurde, dass es nicht stets darauf bleiben solle. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2010, Zl. 2009/17/0236, mwN), spricht die Errichtung eines Bauwerkes auf Grund eines zeitlich beschränkten Grundbenützungsrechtes für einen begrenzten Zweck in diesem Sinne. Ist der Grundeigentümer allerdings von vornherein am späteren Heimfall des Bauwerks an ihn interessiert, müssen andere Umstände für den begrenzten Zweck sprechen, weil es dann von Anfang an nicht allein auf den vom Erbauer selbst verfolgten Zweck ankommt. Ein Superädifikat liegt also dann vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welche im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervortritt, aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann. Die Errichtung eines Bauwerks auf Grund eines zeitlich beschränkten Grundbenutzungsrechts legt den begrenzten Zweck nahe.Nach Paragraph 435, ABGB liegt dann ein Bauwerk auf fremdem Grund vor, wenn dieses in der Absicht aufgeführt wurde, dass es nicht stets darauf bleiben solle. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2010, Zl. 2009/17/0236, mwN), spricht die Errichtung eines Bauwerkes auf Grund eines zeitlich beschränkten Grundbenützungsrechtes für einen begrenzten Zweck in diesem Sinne. Ist der Grundeigentümer allerdings von vornherein am späteren Heimfall des Bauwerks an ihn interessiert, müssen andere Umstände für den begrenzten Zweck sprechen, weil es dann von Anfang an nicht allein auf den vom Erbauer selbst verfolgten Zweck ankommt. Ein Superädifikat liegt also dann vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welche im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervortritt, aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann. Die Errichtung eines Bauwerks auf Grund eines zeitlich beschränkten Grundbenutzungsrechts legt den begrenzten Zweck nahe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010170068.X01

Im RIS seit

19.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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