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21/05 BörseNorm
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 litc idF 2004/I/127;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/17/0235 E 16. Mai 2011Rechtssatz
Der Transparenz des Marktes kommt eine zentrale Bedeutung, der insbesondere Vorschriften wie der hier maßgebliche § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c Börsegesetz dienen sollen. Der Beschuldigte legt im vorliegenden Zusammenhang offenbar die verfehlte Anschauung zu Grunde, dass es für den Markt unerheblich sei, ob die Zeichnung der im Rahmen der Kapitalerhöhung aufgelegten Zertifikate zur Gänze auf Grund des unbeeinflussten Interesses der Marktteilnehmer erfolgte oder aber zu einem nicht unerheblichen Teil (nur) auf der Grundlage einer vertraglichen Verpflichtung. Eine in dieser Hinsicht irreführende Ad-hoc-Meldung gefährdet die durch § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c Börsegesetz geschützten öffentlichen Interessen erheblich, sodass die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 40 % der Strafdrohung der angewendeten Strafbestimmung des § 48c Börsegesetz auch unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungsgründe rechtmäßig ist.Der Transparenz des Marktes kommt eine zentrale Bedeutung, der insbesondere Vorschriften wie der hier maßgebliche Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Börsegesetz dienen sollen. Der Beschuldigte legt im vorliegenden Zusammenhang offenbar die verfehlte Anschauung zu Grunde, dass es für den Markt unerheblich sei, ob die Zeichnung der im Rahmen der Kapitalerhöhung aufgelegten Zertifikate zur Gänze auf Grund des unbeeinflussten Interesses der Marktteilnehmer erfolgte oder aber zu einem nicht unerheblichen Teil (nur) auf der Grundlage einer vertraglichen Verpflichtung. Eine in dieser Hinsicht irreführende Ad-hoc-Meldung gefährdet die durch Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Börsegesetz geschützten öffentlichen Interessen erheblich, sodass die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 40 % der Strafdrohung der angewendeten Strafbestimmung des Paragraph 48 c, Börsegesetz auch unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungsgründe rechtmäßig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009170234.X03Im RIS seit
14.06.2011Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011