RS Vwgh 2011/5/16 2009/17/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2011
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Index

21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 litc idF 2004/I/127;
VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/17/0235 E 16. Mai 2011

Rechtssatz

Wenngleich dem Vertreter der Emissärin der Zertifikate (hier M Ltd) durchaus zuzugestehen ist, dass die von der Behörde ins Treffen geführte allgemeine Aufsichts- und Kontrollpflicht auch nicht ressortzuständiger Vertretungsorgane nicht derart überspannt werden darf, dass jedes einzelne Geschäft zu kontrollieren wäre, sind diesbezüglich die Anforderungen je nach der Bedeutung und der Risikogeneigtheit der Geschäftsfälle unterschiedlich anzusetzen. Während etwa bei häufig anfallenden Geschäftsfällen die stichprobenartige Überprüfung oder die periodische Rücksprache mit Vorstandskollegen ausreichend sein mag, kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie bei einer Kapitalerhöhung (die am vorletzten Tag der offer period erst zu 58 % platziert werden konnte), über die nach Abschluss eine Ad-hoc-Meldung veröffentlicht wird (in der auf die erfolgreiche Platzierung des gesamten Volumens der "größten Kapitalerhöhung" der M Ltd hingewiesen wird), von einem als Verschulden zurechenbaren Verhalten des Vertreters ausging, der nach seinem eigenen Vorbringen keinerlei nähere Information über die Hintergründe des Verlaufs der Kapitalerhöhung für erforderlich erachtet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009170234.X02

Im RIS seit

14.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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