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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §9 Abs7;Rechtssatz
Die Antragstellerin stützt ihren Anspruch auf Akteneinsicht in die hg. Akten zu Beschwerdeverfahren dritter Personen auf den Umstand, dass sie gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen verhängten Geldstrafen hafte. Da die Heranziehung zu einer Haftung einen Rechtsanspruch betreffe, habe die juristische Person im Verwaltungsverfahren gegen das Organ Parteistellung. Zu diesem Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass nicht jede Partei eines Verwaltungs(straf)verfahrens auch zwingend Partei eines nach Abschluss des Verwaltungs(straf)verfahrens eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Die Frage, wem Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zukommt, wird durch das VwGG ausdrücklich geregelt. Das Recht auf Akteneinsicht, welches nach § 25 VwGG 1985 den "Parteien" zukommt, steht jenen Personen zu, die gemäß § 21 VwGG 1985 Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind. Nach § 21 Abs. 1 VwGG sind neben den in dessen - hier nicht einschlägigen - Z 1 bis 3 Genannten gemäß Z 4 insbesondere die Personen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Bescheidbeschwerdeverfahrens, "die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden". Eine Mitbeteiligung gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG setzt somit voraus, dass die betroffene Person "durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides" in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Da die Antragstellerin durch die Aufhebung der Strafbescheide gegen die zur Vertretung nach außen berufenen Organe nicht in diesem Sinn in ihren rechtlichen Interessen berührt wird, sondern sie im Gegenteil im Hinblick auf die damit entfallende Haftung ein Interesse an der Aufhebung der Bescheide haben wird, ist sie nicht Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG.Die Antragstellerin stützt ihren Anspruch auf Akteneinsicht in die hg. Akten zu Beschwerdeverfahren dritter Personen auf den Umstand, dass sie gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen verhängten Geldstrafen hafte. Da die Heranziehung zu einer Haftung einen Rechtsanspruch betreffe, habe die juristische Person im Verwaltungsverfahren gegen das Organ Parteistellung. Zu diesem Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass nicht jede Partei eines Verwaltungs(straf)verfahrens auch zwingend Partei eines nach Abschluss des Verwaltungs(straf)verfahrens eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Die Frage, wem Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zukommt, wird durch das VwGG ausdrücklich geregelt. Das Recht auf Akteneinsicht, welches nach Paragraph 25, VwGG 1985 den "Parteien" zukommt, steht jenen Personen zu, die gemäß Paragraph 21, VwGG 1985 Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind. Nach Paragraph 21, Absatz eins, VwGG sind neben den in dessen - hier nicht einschlägigen - Ziffer eins bis 3 Genannten gemäß Ziffer 4, insbesondere die Personen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Bescheidbeschwerdeverfahrens, "die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden". Eine Mitbeteiligung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG setzt somit voraus, dass die betroffene Person "durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides" in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Da die Antragstellerin durch die Aufhebung der Strafbescheide gegen die zur Vertretung nach außen berufenen Organe nicht in diesem Sinn in ihren rechtlichen Interessen berührt wird, sondern sie im Gegenteil im Hinblick auf die damit entfallende Haftung ein Interesse an der Aufhebung der Bescheide haben wird, ist sie nicht Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009170234.Y01Im RIS seit
16.11.2011Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011