RS Vwgh 2011/5/16 2009/17/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs7;
VwGG §21 Abs1 idF 2008/I/004;
VwGG §21 Abs1 Z4 idF 2008/I/004;
VwGG §25 Abs1 idF 2008/I/004;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 25 heute
  2. VwGG § 25 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 25 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 25 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 25 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 25 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Die Antragstellerin stützt ihren Anspruch auf Akteneinsicht in die hg. Akten zu Beschwerdeverfahren dritter Personen auf den Umstand, dass sie gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen verhängten Geldstrafen hafte. Da die Heranziehung zu einer Haftung einen Rechtsanspruch betreffe, habe die juristische Person im Verwaltungsverfahren gegen das Organ Parteistellung. Zu diesem Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass nicht jede Partei eines Verwaltungs(straf)verfahrens auch zwingend Partei eines nach Abschluss des Verwaltungs(straf)verfahrens eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Die Frage, wem Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zukommt, wird durch das VwGG ausdrücklich geregelt. Das Recht auf Akteneinsicht, welches nach § 25 VwGG 1985 den "Parteien" zukommt, steht jenen Personen zu, die gemäß § 21 VwGG 1985 Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind. Nach § 21 Abs. 1 VwGG sind neben den in dessen - hier nicht einschlägigen - Z 1 bis 3 Genannten gemäß Z 4 insbesondere die Personen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Bescheidbeschwerdeverfahrens, "die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden". Eine Mitbeteiligung gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG setzt somit voraus, dass die betroffene Person "durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides" in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Da die Antragstellerin durch die Aufhebung der Strafbescheide gegen die zur Vertretung nach außen berufenen Organe nicht in diesem Sinn in ihren rechtlichen Interessen berührt wird, sondern sie im Gegenteil im Hinblick auf die damit entfallende Haftung ein Interesse an der Aufhebung der Bescheide haben wird, ist sie nicht Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG.Die Antragstellerin stützt ihren Anspruch auf Akteneinsicht in die hg. Akten zu Beschwerdeverfahren dritter Personen auf den Umstand, dass sie gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen verhängten Geldstrafen hafte. Da die Heranziehung zu einer Haftung einen Rechtsanspruch betreffe, habe die juristische Person im Verwaltungsverfahren gegen das Organ Parteistellung. Zu diesem Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass nicht jede Partei eines Verwaltungs(straf)verfahrens auch zwingend Partei eines nach Abschluss des Verwaltungs(straf)verfahrens eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Die Frage, wem Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zukommt, wird durch das VwGG ausdrücklich geregelt. Das Recht auf Akteneinsicht, welches nach Paragraph 25, VwGG 1985 den "Parteien" zukommt, steht jenen Personen zu, die gemäß Paragraph 21, VwGG 1985 Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind. Nach Paragraph 21, Absatz eins, VwGG sind neben den in dessen - hier nicht einschlägigen - Ziffer eins bis 3 Genannten gemäß Ziffer 4, insbesondere die Personen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Bescheidbeschwerdeverfahrens, "die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden". Eine Mitbeteiligung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG setzt somit voraus, dass die betroffene Person "durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides" in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Da die Antragstellerin durch die Aufhebung der Strafbescheide gegen die zur Vertretung nach außen berufenen Organe nicht in diesem Sinn in ihren rechtlichen Interessen berührt wird, sondern sie im Gegenteil im Hinblick auf die damit entfallende Haftung ein Interesse an der Aufhebung der Bescheide haben wird, ist sie nicht Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009170234.Y01

Im RIS seit

16.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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