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21/05 BörseNorm
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 litc idF 2004/I/127;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, dass dann, wenn es um die Einhaltung des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c Börsegesetz durch eine juristische Person geht, ein vom Tatbestand vorausgesetztes Wissen oder Wissen-Müssen gegeben ist, wenn die Organe der juristischen Person oder die für sie handelnden Angestellten bei Aufwendung der gehörigen Sorgfalt die relevanten Umstände kennen mussten. Es kann nicht darauf ankommen, dass hiebei für sämtliche vertretungsbefugten Organwalter die gleiche Sachlage gegeben ist. In diesem Sinne ist es im vorliegenden Fall unbestritten, dass sich bei der Beurteilung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c Börsegesetz die Gesellschaft M Ltd die Kenntnis vom Rückkauf der Zertifikate jedenfalls zurechnen lassen muss, ohne dass es darauf ankäme, dass jedes einzelne der Mitglieder des Boards eine entsprechende Kenntnis auch tatsächlich hatte bzw. gegebenenfalls vorwerfbar nicht hatte, sodass bei allen von einem "Wissen-Müssen" gesprochen werden könnte. Dies gilt jedoch nicht für die Lösung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die zur Vertretung nach außen Berufenen nach § 9 Abs. 1 VStG (hier also die einzelnen Mitglieder des Boards of directors der M Ltd) zur Verantwortung gezogen werden können (vgl. dazu auch das ebenfalls eine Ad-hoc-Meldung betreffende hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2011, Zl. 2009/17/0234). Wie in dem Erkenntnis vom 16. Mai 2011, Zl. 2009/17/0185, ausgeführt wurde, kann ein zur Vertretung nach außen Befugter fallbezogen im vorliegenden Zusammenhang nur bestraft werden, wenn er vor der Veröffentlichung der Meldung über Zertifikatsrückkäufe der M Ltd wusste oder wissen musste, dass bereits umfangreiche Zertifikatsrückkäufe erfolgt waren.Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, dass dann, wenn es um die Einhaltung des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Börsegesetz durch eine juristische Person geht, ein vom Tatbestand vorausgesetztes Wissen oder Wissen-Müssen gegeben ist, wenn die Organe der juristischen Person oder die für sie handelnden Angestellten bei Aufwendung der gehörigen Sorgfalt die relevanten Umstände kennen mussten. Es kann nicht darauf ankommen, dass hiebei für sämtliche vertretungsbefugten Organwalter die gleiche Sachlage gegeben ist. In diesem Sinne ist es im vorliegenden Fall unbestritten, dass sich bei der Beurteilung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Börsegesetz die Gesellschaft M Ltd die Kenntnis vom Rückkauf der Zertifikate jedenfalls zurechnen lassen muss, ohne dass es darauf ankäme, dass jedes einzelne der Mitglieder des Boards eine entsprechende Kenntnis auch tatsächlich hatte bzw. gegebenenfalls vorwerfbar nicht hatte, sodass bei allen von einem "Wissen-Müssen" gesprochen werden könnte. Dies gilt jedoch nicht für die Lösung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die zur Vertretung nach außen Berufenen nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG (hier also die einzelnen Mitglieder des Boards of directors der M Ltd) zur Verantwortung gezogen werden können vergleiche dazu auch das ebenfalls eine Ad-hoc-Meldung betreffende hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2011, Zl. 2009/17/0234). Wie in dem Erkenntnis vom 16. Mai 2011, Zl. 2009/17/0185, ausgeführt wurde, kann ein zur Vertretung nach außen Befugter fallbezogen im vorliegenden Zusammenhang nur bestraft werden, wenn er vor der Veröffentlichung der Meldung über Zertifikatsrückkäufe der M Ltd wusste oder wissen musste, dass bereits umfangreiche Zertifikatsrückkäufe erfolgt waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009170186.X02Im RIS seit
14.06.2011Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014