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21/05 BörseNorm
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 litc idF 2004/I/127;Rechtssatz
Es ist zutreffend, dass nach der hg. Rechtsprechung betreffend die Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1992, Zl. 91/17/0134, VwSlg 6714 F/1992, bzw. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 424f) eine bloß interne Aufgabenverteilung das Vorstandsmitglied für sich allein noch nicht entlastet (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2001, Zl. 99/13/0035, vom 19. Oktober 2004, Zl. 2004/03/0102, und vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0072). Die Unzuständigkeit des Vorstandsmitglieds nach der Geschäftsverteilung für die einzelnen Vorstandsmitglieder konnte somit von vornherein keine grundsätzliche Entlastung des Vorstandsmitglieds von der Verantwortung für die Entscheidungen bewirken, die in jenem Unternehmen getroffen wurden, dessen zur Vertretung nach außen berufenes Organ er war (vgl. auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, § 9 VStG, E 116 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochen hat, stellt der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weitere Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung der Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten ein zur Entlastung im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG untaugliches Vorbringen dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 96/07/0097). Es hieße aber die nach der hg. Rechtsprechung auch für nicht zuständige außenvertretungsbefugte Organwalter bestehende Kontrollpflicht zu überspannen, wollte man von den vertretungsbefugten Personen verlangen, eine Überwachungstätigkeit auszuüben, die auch eine vorangehende Kontrolle von Einzelhandlungen (wie die hier gegenständliche Adhoc-Meldung) umfasst, sodass jedenfalls sichergestellt wäre, dass jegliche Übertretung im Einzelfall verhindert werden könnte. Wollte man davon ausgehen, dass eine Verantwortlichkeit eines nicht ressortzuständigen Vertretungsbefugten hinsichtlich der Übertretung des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c Börsegesetz in jedem Fall gegeben wäre, in dem ihm bei entsprechenden vorangehenden Kontrollen die Unrichtigkeit einer Meldung bzw. die Irreführungseignung einer Meldung hätte auffallen müssen, wäre der Boden der in der bisherigen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems ausreichend sei, verlassen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das bloße Faktum einer vorgefallenen Übertretung bereits das Nichtausreichen der getroffenen Maßnahmen indiziere, wäre doch in diesem Fall der Nachweis eines ausreichenden Kontrollsystems von vornherein ausgeschlossen und somit eine reine Erfolgshaftung gegeben, welche nicht mit dem VStG vereinbar ist.Es ist zutreffend, dass nach der hg. Rechtsprechung betreffend die Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. September 1992, Zl. 91/17/0134, VwSlg 6714 F/1992, bzw. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 424f) eine bloß interne Aufgabenverteilung das Vorstandsmitglied für sich allein noch nicht entlastet vergleiche z. B. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2001, Zl. 99/13/0035, vom 19. Oktober 2004, Zl. 2004/03/0102, und vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0072). Die Unzuständigkeit des Vorstandsmitglieds nach der Geschäftsverteilung für die einzelnen Vorstandsmitglieder konnte somit von vornherein keine grundsätzliche Entlastung des Vorstandsmitglieds von der Verantwortung für die Entscheidungen bewirken, die in jenem Unternehmen getroffen wurden, dessen zur Vertretung nach außen berufenes Organ er war vergleiche auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, Paragraph 9, VStG, E 116 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochen hat, stellt der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weitere Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung der Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten ein zur Entlastung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG untaugliches Vorbringen dar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 96/07/0097). Es hieße aber die nach der hg. Rechtsprechung auch für nicht zuständige außenvertretungsbefugte Organwalter bestehende Kontrollpflicht zu überspannen, wollte man von den vertretungsbefugten Personen verlangen, eine Überwachungstätigkeit auszuüben, die auch eine vorangehende Kontrolle von Einzelhandlungen (wie die hier gegenständliche Adhoc-Meldung) umfasst, sodass jedenfalls sichergestellt wäre, dass jegliche Übertretung im Einzelfall verhindert werden könnte. Wollte man davon ausgehen, dass eine Verantwortlichkeit eines nicht ressortzuständigen Vertretungsbefugten hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Börsegesetz in jedem Fall gegeben wäre, in dem ihm bei entsprechenden vorangehenden Kontrollen die Unrichtigkeit einer Meldung bzw. die Irreführungseignung einer Meldung hätte auffallen müssen, wäre der Boden der in der bisherigen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems ausreichend sei, verlassen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das bloße Faktum einer vorgefallenen Übertretung bereits das Nichtausreichen der getroffenen Maßnahmen indiziere, wäre doch in diesem Fall der Nachweis eines ausreichenden Kontrollsystems von vornherein ausgeschlossen und somit eine reine Erfolgshaftung gegeben, welche nicht mit dem VStG vereinbar ist.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009170186.X01Im RIS seit
14.06.2011Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014