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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2;Rechtssatz
Die in § 9 Abs. 4 VStG umschriebene Möglichkeit, den verantwortlichen Beauftragten "strafrechtlich zu verfolgen", bezieht sich unzweifelhaft auf eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung. Für die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. November 1992, Zl. 92/18/0348, vorgenommene Auslegung, wonach unter "Person" im Verständnis des § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG lediglich eine physische Person zu verstehen ist, spricht der Umstand, dass in § 9 Abs. 4 erster Satz leg. cit. ausschließlich vom "Hauptwohnsitz im Inland", nicht aber vom "Sitz im Inland" die Rede ist. Einen Hauptwohnsitz kann aber nur eine physische, nicht eine juristische Person haben.Die in Paragraph 9, Absatz 4, VStG umschriebene Möglichkeit, den verantwortlichen Beauftragten "strafrechtlich zu verfolgen", bezieht sich unzweifelhaft auf eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung. Für die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. November 1992, Zl. 92/18/0348, vorgenommene Auslegung, wonach unter "Person" im Verständnis des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG lediglich eine physische Person zu verstehen ist, spricht der Umstand, dass in Paragraph 9, Absatz 4, erster Satz leg. cit. ausschließlich vom "Hauptwohnsitz im Inland", nicht aber vom "Sitz im Inland" die Rede ist. Einen Hauptwohnsitz kann aber nur eine physische, nicht eine juristische Person haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009170185.X04Im RIS seit
06.06.2011Zuletzt aktualisiert am
29.12.2017