RS Vwgh 2011/5/16 2009/17/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die in § 9 Abs. 4 VStG umschriebene Möglichkeit, den verantwortlichen Beauftragten "strafrechtlich zu verfolgen", bezieht sich unzweifelhaft auf eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung. Für die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. November 1992, Zl. 92/18/0348, vorgenommene Auslegung, wonach unter "Person" im Verständnis des § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG lediglich eine physische Person zu verstehen ist, spricht der Umstand, dass in § 9 Abs. 4 erster Satz leg. cit. ausschließlich vom "Hauptwohnsitz im Inland", nicht aber vom "Sitz im Inland" die Rede ist. Einen Hauptwohnsitz kann aber nur eine physische, nicht eine juristische Person haben.Die in Paragraph 9, Absatz 4, VStG umschriebene Möglichkeit, den verantwortlichen Beauftragten "strafrechtlich zu verfolgen", bezieht sich unzweifelhaft auf eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung. Für die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. November 1992, Zl. 92/18/0348, vorgenommene Auslegung, wonach unter "Person" im Verständnis des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG lediglich eine physische Person zu verstehen ist, spricht der Umstand, dass in Paragraph 9, Absatz 4, erster Satz leg. cit. ausschließlich vom "Hauptwohnsitz im Inland", nicht aber vom "Sitz im Inland" die Rede ist. Einen Hauptwohnsitz kann aber nur eine physische, nicht eine juristische Person haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009170185.X04

Im RIS seit

06.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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