RS Vwgh 2011/5/16 2009/17/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

§ 9 Abs. 1 VStG differenziert nicht danach, ob es sich bei der dort erwähnten "juristischen Person" um eine inländische oder ausländische juristische Person handelt. "Zur Vertretung nach außen berufen" im Verständnis der zitierten Gesetzesbestimmung ist nicht nur derjenige, der allein vertretungsbefugt ist, sondern auch jener, der - gemeinsam mit anderen - kollektiv zur Außenvertretung befugt ist.Paragraph 9, Absatz eins, VStG differenziert nicht danach, ob es sich bei der dort erwähnten "juristischen Person" um eine inländische oder ausländische juristische Person handelt. "Zur Vertretung nach außen berufen" im Verständnis der zitierten Gesetzesbestimmung ist nicht nur derjenige, der allein vertretungsbefugt ist, sondern auch jener, der - gemeinsam mit anderen - kollektiv zur Außenvertretung befugt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009170185.X03

Im RIS seit

06.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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