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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1;Rechtssatz
§ 9 Abs. 1 VStG differenziert nicht danach, ob es sich bei der dort erwähnten "juristischen Person" um eine inländische oder ausländische juristische Person handelt. "Zur Vertretung nach außen berufen" im Verständnis der zitierten Gesetzesbestimmung ist nicht nur derjenige, der allein vertretungsbefugt ist, sondern auch jener, der - gemeinsam mit anderen - kollektiv zur Außenvertretung befugt ist.Paragraph 9, Absatz eins, VStG differenziert nicht danach, ob es sich bei der dort erwähnten "juristischen Person" um eine inländische oder ausländische juristische Person handelt. "Zur Vertretung nach außen berufen" im Verständnis der zitierten Gesetzesbestimmung ist nicht nur derjenige, der allein vertretungsbefugt ist, sondern auch jener, der - gemeinsam mit anderen - kollektiv zur Außenvertretung befugt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009170185.X03Im RIS seit
06.06.2011Zuletzt aktualisiert am
29.12.2017