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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/17/0170 E 16. Mai 2011 2009/17/0169 E 16. Mai 2011Rechtssatz
Soweit sich der Beschwerdeführer (ein im Verwaltungsstrafverfahren beschuldigter Vertreter einer juristischen Person) durch die Unterlassung eines Ausspruches betreffend die Haftung der juristischen Person, zu deren Vertretung er berufen war, beschwert erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten eines Strafverfahrens, der gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener bestraft wird, kein subjektives Recht auf Aufnahme eines derartigen Ausspruches zukommt. Es ist ein Haftungsbeteiligter nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht dem Verfahren beizuziehen, wenn der erstinstanzliche Bescheid keinen Haftungsausspruch enthält. Das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, ist dahin gehend zu verstehen, dass die Unterlassung des Haftungsausspruches tatsächlich dazu führt, dass der Haftungsbeteiligte nicht haftet (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2009/08/0039). Eine Rechtswidrigkeit der Bestrafung des zur Vertretung nach außen Berufenen in einem Fall, in dem die juristische Person, für die er tätig wurde, nicht zur Haftung herangezogen werden kann, ist aus § 9 VStG nicht ableitbar.Soweit sich der Beschwerdeführer (ein im Verwaltungsstrafverfahren beschuldigter Vertreter einer juristischen Person) durch die Unterlassung eines Ausspruches betreffend die Haftung der juristischen Person, zu deren Vertretung er berufen war, beschwert erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten eines Strafverfahrens, der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG als zur Vertretung nach außen Berufener bestraft wird, kein subjektives Recht auf Aufnahme eines derartigen Ausspruches zukommt. Es ist ein Haftungsbeteiligter nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht dem Verfahren beizuziehen, wenn der erstinstanzliche Bescheid keinen Haftungsausspruch enthält. Das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, ist dahin gehend zu verstehen, dass die Unterlassung des Haftungsausspruches tatsächlich dazu führt, dass der Haftungsbeteiligte nicht haftet vergleiche zuletzt das Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2009/08/0039). Eine Rechtswidrigkeit der Bestrafung des zur Vertretung nach außen Berufenen in einem Fall, in dem die juristische Person, für die er tätig wurde, nicht zur Haftung herangezogen werden kann, ist aus Paragraph 9, VStG nicht ableitbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009170168.X02Im RIS seit
14.06.2011Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011