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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Nicht jede als nicht unmittelbar erforderlich zu qualifizierende Passage eines Sachverständigengutachtens und nicht jede allenfalls als inhaltlicher Mangel des Gutachtens zu wertende Ungenauigkeit oder Unschlüssigkeit führt zu einer anteiligen Reduktion der Kostentragungsverpflichtung des Beschuldigten (soweit nicht etwa ersichtlich ist, dass ein unzutreffender Ansatz des Gutachters zu umfangreicheren, sich in den Kosten niederschlagenden Arbeitsschritten geführt hat, die vermeidbar gewesen wären und für die verlangte gutachterliche Äußerung entbehrlich waren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007170102.X03Im RIS seit
27.06.2011Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011