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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 litc;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides kommt es ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung an. Allenfalls nachträglich eintretende Änderungen, wie die Aufhebung des im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen, die Grundlage für die Kostenvorschreibung bildenden Strafbescheides ex nunc können hiebei keine Berücksichtigung finden, sondern könnten lediglich in einem späteren Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 69 Abs. 1 lit. c AVG von Bedeutung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/11/0183). Nur eine (nach § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der mit Bescheid der belangten Behörde ausgesprochenen Bestrafung des Beschuldigten durch den Verwaltungsgerichtshof vor der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde des Beschuldigten gegen die Kostenvorschreibung betreffend das Verwaltungsstrafverfahren hätte etwas an der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Kostenvorschreibung geändert. Durch den nachträglich ersichtlich werdenden Wegfall der Grundlage der Kostenvorschreibung wäre in einem solchen Fall auch diese als rechtswidrig zu erkennen und aufzuheben gewesen (sofern sie ebenfalls mit Beschwerde bekämpft wurde; andernfalls wäre auch in einem solchen Fall mit Wiederaufnahme vorzugehen).Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides kommt es ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung an. Allenfalls nachträglich eintretende Änderungen, wie die Aufhebung des im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen, die Grundlage für die Kostenvorschreibung bildenden Strafbescheides ex nunc können hiebei keine Berücksichtigung finden, sondern könnten lediglich in einem späteren Wiederaufnahmeverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG von Bedeutung sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/11/0183). Nur eine (nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkende) Aufhebung der mit Bescheid der belangten Behörde ausgesprochenen Bestrafung des Beschuldigten durch den Verwaltungsgerichtshof vor der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde des Beschuldigten gegen die Kostenvorschreibung betreffend das Verwaltungsstrafverfahren hätte etwas an der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Kostenvorschreibung geändert. Durch den nachträglich ersichtlich werdenden Wegfall der Grundlage der Kostenvorschreibung wäre in einem solchen Fall auch diese als rechtswidrig zu erkennen und aufzuheben gewesen (sofern sie ebenfalls mit Beschwerde bekämpft wurde; andernfalls wäre auch in einem solchen Fall mit Wiederaufnahme vorzugehen).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007170102.X01Im RIS seit
27.06.2011Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011