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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §28;Rechtssatz
Ausführungen, dass der unabhängige Bundesasylsenat seine erstmaligen beweiswürdigenden Erörterungen zur Frage des Alters des Asylwerbers nicht ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vornehmen hätte dürfen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2008, Zlen. 2008/19/0216, 0217, mwN, sowie dazu, dass es zur Altersfeststellung im Regelfall der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf, das hg. Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, mwN).Ausführungen, dass der unabhängige Bundesasylsenat seine erstmaligen beweiswürdigenden Erörterungen zur Frage des Alters des Asylwerbers nicht ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vornehmen hätte dürfen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2008, Zlen. 2008/19/0216, 0217, mwN, sowie dazu, dass es zur Altersfeststellung im Regelfall der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf, das hg. Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011010101.X01Im RIS seit
29.06.2011Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011