RS Vwgh 2011/5/17 2011/01/0101

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Veröffentlicht am 17.05.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §28;
AVG §45 Abs2;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Rechtssatz

Ausführungen, dass der unabhängige Bundesasylsenat seine erstmaligen beweiswürdigenden Erörterungen zur Frage des Alters des Asylwerbers nicht ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vornehmen hätte dürfen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2008, Zlen. 2008/19/0216, 0217, mwN, sowie dazu, dass es zur Altersfeststellung im Regelfall der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf, das hg. Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, mwN).Ausführungen, dass der unabhängige Bundesasylsenat seine erstmaligen beweiswürdigenden Erörterungen zur Frage des Alters des Asylwerbers nicht ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vornehmen hätte dürfen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2008, Zlen. 2008/19/0216, 0217, mwN, sowie dazu, dass es zur Altersfeststellung im Regelfall der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf, das hg. Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011010101.X01

Im RIS seit

29.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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