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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0920 E 23. Mai 2002 RS 1Stammrechtssatz
Weitere Anträge im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens lösen keine gesonderte Entscheidungspflicht der Behörde aus, vielmehr beginnt die im § 73 Abs. 1 AVG bestimmte Frist von neuem zu laufen, wenn der ursprüngliche Parteienantrag, über den zu entscheiden war, in einem wesentlichen Punkt modifiziert wird.Weitere Anträge im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens lösen keine gesonderte Entscheidungspflicht der Behörde aus, vielmehr beginnt die im Paragraph 73, Absatz eins, AVG bestimmte Frist von neuem zu laufen, wenn der ursprüngliche Parteienantrag, über den zu entscheiden war, in einem wesentlichen Punkt modifiziert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011010026.X01Im RIS seit
14.06.2011Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017