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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §55;Rechtssatz
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff des gemeinsamen Haushaltes im Sinne des § 11a Abs. 1 Z. 1 StbG idF der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124/1998, auch dargelegt, dass es dem Gesetzgeber dieser Novelle im Zusammenhang mit § 11a StbG in der genannten Fassung darum gegangen sei, an den integrationsverstärkenden Charakter eines "intakten Ehelebens" mit einem österreichischen Staatsbürger anzuknüpfen und es sich davon ausgehend anbiete, das Tatbestandselement "Leben im gemeinsamen Haushalt" etwa im Sinn der "häuslichen Gemeinschaft" des § 55 EheG zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. August 2005, Zl. 2005/01/0113). Danach setzt der "gemeinsame Haushalt" nach allgemeinem juristischen Verständnis, das sich insofern auch auf den Bereich des Staatsbürgerschaftsrechts übertragen lässt, das Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, wobei kurzfristige Unterbrechungen dieses Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamen Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung für die Annahme eines Lebens im gemeinsamen Haushalt nicht schädlich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2008, Zl. 2005/01/0368, sowie zum Ganzen das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/01/1051). Ein solches, an der zivilrechtlichen Judikatur orientiertes Begriffsverständnis findet jedoch im Wortlaut des § 11a Abs. 1 Z. 1 StbG in der genannten Fassung seine Grenze, der eindeutig auf das "Leben im gemeinsamen Haushalt" abstellt (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2008, Zl. 2005/01/0368, wonach im Fall von sehr eingeschränkten Kontakten - lediglich gelegentliche Besuche der Ehefrau - das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes zu verneinen sei, auch wenn von der zivilrechtlichen Judikatur zu § 55 EheG das Vorliegen der häuslichen Gemeinschaft weiterhin angenommen werde, solange ein "einvernehmlicher Ehewille" bestehe).Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff des gemeinsamen Haushaltes im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998,, auch dargelegt, dass es dem Gesetzgeber dieser Novelle im Zusammenhang mit Paragraph 11 a, StbG in der genannten Fassung darum gegangen sei, an den integrationsverstärkenden Charakter eines "intakten Ehelebens" mit einem österreichischen Staatsbürger anzuknüpfen und es sich davon ausgehend anbiete, das Tatbestandselement "Leben im gemeinsamen Haushalt" etwa im Sinn der "häuslichen Gemeinschaft" des Paragraph 55, EheG zu verstehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. August 2005, Zl. 2005/01/0113). Danach setzt der "gemeinsame Haushalt" nach allgemeinem juristischen Verständnis, das sich insofern auch auf den Bereich des Staatsbürgerschaftsrechts übertragen lässt, das Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, wobei kurzfristige Unterbrechungen dieses Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamen Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung für die Annahme eines Lebens im gemeinsamen Haushalt nicht schädlich sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2008, Zl. 2005/01/0368, sowie zum Ganzen das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/01/1051). Ein solches, an der zivilrechtlichen Judikatur orientiertes Begriffsverständnis findet jedoch im Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG in der genannten Fassung seine Grenze, der eindeutig auf das "Leben im gemeinsamen Haushalt" abstellt vergleiche wiederum das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2008, Zl. 2005/01/0368, wonach im Fall von sehr eingeschränkten Kontakten - lediglich gelegentliche Besuche der Ehefrau - das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes zu verneinen sei, auch wenn von der zivilrechtlichen Judikatur zu Paragraph 55, EheG das Vorliegen der häuslichen Gemeinschaft weiterhin angenommen werde, solange ein "einvernehmlicher Ehewille" bestehe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007011144.X03Im RIS seit
14.06.2011Zuletzt aktualisiert am
03.07.2012