RS Vwgh 2011/5/17 2007/01/0389

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2011
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0061 E 5. September 2008 RS 3

Stammrechtssatz

Da die Erledigung nicht den Charakter eines Bescheides aufweist, war die belangte Behörde auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin zu einem meritorischen Abspruch über dieses Rechtsmittel nicht befugt, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Juni 1990, Zl. 90/10/0035, VwSlg. 13221 A/1990, vom 25. November 1992, Zl. 92/01/0744, vom 5. April 2002, Zl. 2001/18/0159, und vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0098).Da die Erledigung nicht den Charakter eines Bescheides aufweist, war die belangte Behörde auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin zu einem meritorischen Abspruch über dieses Rechtsmittel nicht befugt, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Juni 1990, Zl. 90/10/0035, VwSlg. 13221 A/1990, vom 25. November 1992, Zl. 92/01/0744, vom 5. April 2002, Zl. 2001/18/0159, und vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0098).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007010389.X03

Im RIS seit

14.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten