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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/21/0092 B 11. Dezember 2003 RS 1 (hier ohne Klammerausdruck am Schluss)Stammrechtssatz
Nach Art. 8 Abs. 1 B-VG haben sich die Behörden der deutschen Sprache als Amtssprache - abgesehen von der in Art. 8 Abs. 1 B-VG vorgesehenen Ausnahme betreffend sprachliche Minderheiten - zu bedienen; die deutsche Sprache ist die offizielle Sprache, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben (Hinweis E 10. Juni 1983, 81/04/0122, VwSlg 11081 A/1983; E VfGH 9. Oktober 1981, B 459/78, VfSlg 9233/1981). Wenn der Gebrauch einer anderen Sprache nicht zugelassen ist, sind die behördlichen Erledigungen ausschließlich in deutscher Sprache abzufassen; die Verwendung der deutschen Sprache ist Voraussetzung dafür, dass die betreffende Äußerung der Behörde eine behördliche Erledigung darstellt, und damit wesentliches Erfordernis für das Vorliegen eines Bescheides (Hinweis E 10. Juni 1983, 81/04/0122). Verwenden die Behörden selbst fälschlicherweise die Staatssprache nicht, handelt es sich um ein "rechtliches Nichts". (Hier: Die in serbischer Sprache gehaltene Nachricht stellt somit keinen anfechtbaren Bescheid dar.)Nach Artikel 8, Absatz eins, B-VG haben sich die Behörden der deutschen Sprache als Amtssprache - abgesehen von der in Artikel 8, Absatz eins, B-VG vorgesehenen Ausnahme betreffend sprachliche Minderheiten - zu bedienen; die deutsche Sprache ist die offizielle Sprache, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben (Hinweis E 10. Juni 1983, 81/04/0122, VwSlg 11081 A/1983; E VfGH 9. Oktober 1981, B 459/78, VfSlg 9233/1981). Wenn der Gebrauch einer anderen Sprache nicht zugelassen ist, sind die behördlichen Erledigungen ausschließlich in deutscher Sprache abzufassen; die Verwendung der deutschen Sprache ist Voraussetzung dafür, dass die betreffende Äußerung der Behörde eine behördliche Erledigung darstellt, und damit wesentliches Erfordernis für das Vorliegen eines Bescheides (Hinweis E 10. Juni 1983, 81/04/0122). Verwenden die Behörden selbst fälschlicherweise die Staatssprache nicht, handelt es sich um ein "rechtliches Nichts". (Hier: Die in serbischer Sprache gehaltene Nachricht stellt somit keinen anfechtbaren Bescheid dar.)
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007010389.X01Im RIS seit
14.06.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011